2279/AB-BR/2007

Eingelangt am 22.03.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                       

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Parlament

1010  Wien

                                                                                                       

 

 

GZ: BMSG-20001/0001-II/2007                                                Wien,

 

 

 

 

Betreff:  Parlament

Anfrage der Bundesrätin Konrad u. a. betreffend notwendige Änderungen in der Waisenpension, Nr. 2474/J-BR

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2474/J- BR/2007 der Abgeordneten Eva Konrad, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

 

Das Antragsprinzip bildet einen Eckpfeiler der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Bei Ausnahmen vom Antragsprinzip wäre sorgsam darauf zu achten, dass damit nicht die Sozialversicherungsverwaltung  in eine Situation gebracht wird, wo Sozialversicherungsrecht nicht mehr vollziehbar ist.

 

Nicht zuletzt vertritt auch der Hauptverband die Auffassung, dass eine weitere Aufweichung des Antragsprinzips dessen  praktische Abschaffung bedeuten und die Pensionsversicherungsträger vor nahezu unlösbare administrative Aufgaben stellen würde, nämlich die amtswegige Prüfung jedes Todesfalls im In- oder Ausland daraufhin

 

Es wären somit umfangreiche (und oft unnötige) Arbeiten durchzuführen, die aus öffentlichen Mitten zu finanzieren sind. Trotz der für die Sozialversicherung geltenden Personenstandsverordnung wäre daher der administrative Aufwand für eine amtswegige Pensionsermittlung bei Waisenpensionen unverhältnismäßig hoch.

 

Eine Milderung von Härtefällen wie etwa durch Ausdehnung der im § 86 Abs. 3 ASVG und Nebengesetzen verankerten Antragsfrist, erscheint diskussionswert und wird von mir geprüft.

 

 

Frage 2:

 

Eine Verbesserung der Information für Hinterbliebene, die von allen in diesem Zusammenhang tätigen Institutionen – insbesondere auch den Pflegschaftsgerichten und Personenstandsbehörden – gegenüber den betroffenen Personengruppen erteilt werden sollte, ist aus meiner Sicht wichtiger, als eine gesetzliche Verankerung einer Informationspflicht der Versicherungsanstalten.

Soweit möglich – vor allem bei den sogenannten „Anschluss- Hinterbliebenen“ (bei denen sich die Hinterbliebenenpension von einem/einer PensionsbezieherIn ableitet, das sind über 80% aller Hinterbliebenenpensionen) – richten die Pensionsversicherungsträger schon derzeit eine schriftliche Einladung zur Antragstellung an alle Hinterbliebenen.

 

 

Frage 3:

 

Ich verweise diesbezüglich auf die im Regierungsprogramm für die XXIII. Regierungsperiode zum Kapitel Armutsbekämpfung enthaltenen Zielsetzungen der Bundesregierung hinsichtlich einer wesentlichen Reduzierung von Armut durch Senkung der Zahl  und Armutsgefährdung. Neben einer Vernetzung vieler Regelungen und Initiativen soll im Mittelpunkt die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung sein.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen