2295/AB-BR/2007

Eingelangt am 11.05.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Bundesrates

Manfred GRUBER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 9. Mai 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.102/0004-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2499/J-BR betreffend Asbest, welche die Abgeordneten Dr. Erich Gumplmaier, Kolleginnen und     Kollegen am 22. März 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Nach § 25 Abs. 1 Z 6 der Grenzwerteverordnung - GKV 2006 haben Arbeitgeber/innen ihre Arbeitnehmer/innen darüber zu informieren, dass sich asbestexpo-nierte Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist. Diese Regelung entspricht der Asbestrichtlinie, RL 83/477/EWG, in der Fassung RL 2003/18/EG.

Eine diesbezügliche Beratung der betroffenen Betriebe erfolgt durch die Arbeits-inspektion bei allen durchgeführten Besichtigungen. Spezifische Informationen zum Nachsorgeprojekt der AUVA finden sich auch auf der Webseite der Arbeitsinspektion unter folgendem Link:

http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstoffe/Grenzwerte/grenzwerte_130.htm

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Nach § 27 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, müssen Arbeitgeber/innen vor Beginn von Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls Informationen bei den Eigentümer/inne/n einzuholen. Die Bauherren sind gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, verpflichtet, im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (§ 7 Abs. 1 BauKG) Maßnahmen bei möglicher Gefährdung von Arbeitnehmer/inne/n durch asbesthältige Baustoffe zu beschreiben. Vor Baubeginn sind daher die Bauherren verpflichtet, zu ermitteln, ob asbesthältige Baustoffe im betroffenen Gebäude eingebaut sind. Diese Regelungen entsprechen Art. 10a der Asbestrichtlinie, RL 83/477/EWG, in der     Fassung RL 2003/18/EG.

 

Bei den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verwalteten und bautechnisch betreuten Objekten sind derzeit keine Gebäude bekannt, bei denen Weichasbest verwendet wurde. Der einzige Fall eines vom BMWA verwalteten und bautechnisch betreuten Objektes, bei dem Weichasbest verwendet wurde, war das Museum des Zwanzigsten Jahrhunderts; die Asbestentsorgung ist inzwischen abgeschlossen.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Für aktive Arbeitnehmer/innen, die insbesondere in den Branchen Bau- und Bau-nebengewerbe sowie der Entsorgung tätig sind, wurden im Jahr 2006 anlässlich der Europäischen Asbestkampagne, bei der alle europäischen Arbeitsaufsichtsbehörden und somit auch die österreichische Arbeitsinspektion mitwirkten, eine umfangreiche Beratungs- und Informationskampagne sowie Überprüfungen von Arbeitsstätten, Arbeitsstellen und Baustellen durchgeführt. Ziel der Kampagne war es, die Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen im Umgang mit asbesthältigen Materialien zu sensibilisieren und auf die neuen gesetzlichen Regelungen (GKV 2006) im Umgang mit asbesthältigen Stoffen hinzuweisen.

 

Zum Start der Asbestkampagne 2006 wurden die Sozialpartner, insbesondere die Fachgewerkschaften, die Bundesarbeitskammer und die Fachinnungen über die Europäische Asbestkampagne 2006 informiert und diesen Institutionen umfangreiches Informationsmaterial zum Thema Asbest zur Verfügung gestellt. Weiters wurden die Medien informiert und entsprechende Informationen in Fachzeitschriften publiziert.

 

Im Sommer 2006 entwickelte die Wirtschaftskammer Österreich einen Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten, bei dem die      Arbeitsinspektion beratend mitwirkte. Dieser Leitfaden dient den am häufigsten betroffenen Beschäftigten des Bau- und Baunebengewerbes als Anleitung zur Minimierung der asbestbedingten Gefahren.

 

Die Arbeitsinspektor/inn/en werden seit Jahren bei internen und externen Seminaren hinsichtlich der asbestbedingten Gefährdungen informiert und geschult. Bei den routinemäßigen Besichtigungen werden die Betriebe somit kompetent über die aktuellen und spezifischen gesetzlichen Bestimmungen beim Umgang mit asbesthältigen  Stoffen und der Möglichkeit der Anerkennung einer asbestbedingten Berufskrankheit beraten.

 

Zur Problemstellung des „Auftretens von asbesthältigem Gestein im Tunnelbau“ wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Maßnahmen zur Minimierung der Gefahren für die Beschäftigten festgelegt.

 

Auf der Homepage der Arbeitsinspektion – www.arbeitsinspektion.gv.at unter der Rubrik „weitere Informationen/Europäische Asbestkampagne 2006“ gibt es Informationsmaterial zum Thema Asbest, unter der Rubrik „Grenzwerte/Sonderbe-stimmungen für Asbest/Information und Unterweisung“ wird über das Nachsorge-projekt der AUVA informiert und unter der Rubrik „Gesundheit im Betrieb/Berufs-krankheiten“ finden sich Informationen zur Anerkennung und zur Liste der Berufskrankheiten von der AUVA.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Es sind keine zusätzlichen Mittel erforderlich, da die angeführten Maßnahmen in den

vorhandenen budgetären Mitteln für Beratung und Öffentlichkeitsarbeit der Arbeits-inspektion ihre Deckung finden und Beratung und Kontrollen im Zusammenhang mit Asbest im Rahmen der Routinetätigkeit der Arbeitsinspektion durchgeführt werden.