2299/AB-BR/2007

Eingelangt am 21.05.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0034-Pr 1/2007

 

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2493/J-BR/2007

 

Die Bundesräte Günther Molzbichler und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Äußerung von Landeshauptmann Dr. Haider zur Staatsanwaltschaft Klagenfurt“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:


Zu 1:

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt als „demokratisch rechtsstaatlichen Saustall“ zu bezeichnen, kann den Tatbestand der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, subsidiär der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB jeweils in Verbindung mit § 116 StGB (Öffentliche Beleidigung einer Behörde) in objektiver Hinsicht erfüllen. Ob durch die Äußerung tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt wurde, ist ohne Abklärung der subjektiven Tatseite nicht zu beurteilen.

Zu 2:

Von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurden keine Schritte zur Strafverfolgung von Landeshauptmann Dr. Jörg Haider gesetzt.

Zu 3:

Die als (allenfalls) beleidigte Behörde hiefür zuständige Staatsanwaltschaft Klagenfurt erteilte – um ihre Objektivität im Zusammenhang mit dem gegen Landeshauptmann Dr. Jörg Haider wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB geführten Verfahren (auch dem Anschein nach) nicht zu beeinträchtigen – keine für eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 117 Abs 1 StGB notwendige Ermächtigung, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft Graz nicht veranlasst war, Verfolgungshandlungen zu setzen.

. Mai 2007

 

(Dr. Maria Berger)