2302/AB-BR/2007

Eingelangt am 22.05.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Manfred Gruber

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0048-I/A/3/2007

Wien, am      18. Mai 2007

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2498/J-BR/2007 der Bundesräte Gumplmaier und GenossInnen wie folgt:

 

 

Vorauszuschicken ist, dass mein Ressort im vorliegenden Zusammenhang nur für die Belange der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, während die Anfrage in erster Linie auf Maßnahmen bezüglich des in den Zuständigkeitsbereich des BMWA fallenden ArbeitnehmerInnenschutzes abzielt.

 

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben u.a. die Aufgabe der Entschädigung nach Berufskrankheiten wie auch der Verhütung von Berufskrankheiten. Als Berufskrankheit gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Die durch Asbest ausgelösten Berufskrankheiten sind in Position 27 der Anlage angeführt und gelten für alle Unternehmen.

 

Zur systematischen Erfassung der Berufskrankheiten ordnet § 363 Abs. 1 ASVG an, dass Dienstgeber/innen und sonstige meldepflichtige Personen oder Stellen die Berufskrankheit eines/einer Versicherten dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen fünf Tagen nach Beginn der Krankheit zu melden haben. Gemäß § 363 Abs. 2 ASVG hat ein Arzt/eine Ärztin, der/die bei einem/einer Versicherten eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen, diese Feststellung dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen fünf Tagen zu melden. Beim Unfallversicherungsträger eingelangte Meldungen einer Berufskrankheit sind gemäß Abs. 3 leg. cit. unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektorat weiterzuleiten.

 

Frage 1:

Die systematische Erfassung aller asbestexponierter Personen stellt in erster Linie eine Aufgabe des ArbeitnehmerInnenschutzes dar und wäre daher im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu veranlassen.

 

Frage 2:

Für die Erstellung von Gebäude- und Produktkatastern im Hinblick auf die Verwendung von Asbest wäre zunächst ein geeigneter kompetenzrechtlicher Anknüpfungspunkt zu suchen, der sich hinsichtlich der Gebäudekataster z.B. aus den baurechtlichen Vorschriften ableiten ließe.

 

Fragen 3 und 4:

Im Hinblick auf die lange Latenzzeit von Asbesterkrankungen und das gestiegene Problembewusstsein hat die AUVA das im Text der Anfrage angeführte Projekt der Asbestnachsorge implementiert, um ehemals asbestexponierte Arbeitnehmer/innen gezielt auf allfällige asbestbedingte Erkrankungen hin untersuchen zu lassen und ihnen allenfalls zustehende Entschädigungsleistungen wegen eingetretener Berufskrankheit zu gewähren. Eine Evaluierung dieses nach derzeitigem Stand bis zum Jahr 2009 vorgesehenen Nachsorgeprogramms ist für das Jahr 2009 geplant.

 

Im Hinblick auf die in den letzten 50 Jahren in vielen Bereichen erfolgte Verwendung von Asbest wäre eine umfassende Erfassung aller potenziell Gefährdeten durch die AUVA nach deren Einschätzung praktisch nicht durchführbar. Allerdings wird seitens der AUVA erwartet, dass das angesprochene Nachsorgeprogramm zumindest eine Sensibilisierung der behandelnden Ärzte/Ärztinnen, Arbeitgeber/innen und gefährdeter Betroffener bewirkt.

Seitens der AUVA wurden bis 2006 € 2.445.295,30, für die Jahre 2007 – 2008  € 2.996.762,00 – insgesamt daher € 5.442.057,30 zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin