2332/AB-BR/2007

Eingelangt am 21.08.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Mag. Wolfgang Erlitz                                                       Wien, am        August 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0008-I/4/2007

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2532/J-BR vom 21. Juni 2007 der Bundesräte Helmut Wiesenegg, Kolleginnen und Kollegen betreffend Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Bereich des Personenstandswesens beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das Personenstandswesen, das sind die Tätigkeiten der Standesämter im Zusammenhang mit der Ausstellung von Geburts- und Eheurkunden sowie betreffend das Sterbebuch, und die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen werden von den Gemeinden vollzogen beziehungsweise durchgeführt. Die Gemeinden geben dem Bund die Höhe der Kosten für ihre Tätigkeiten im Bereich des Personenstandswesen nicht bekannt, weshalb ich diese auch nicht beziffern kann.

 

Zu 2.:

Die Gemeinden beziehungsweise Standesämter heben für ihre Tätigkeiten Abgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung ein. Diese Einnahmen fließen zur Gänze den Gemeinden zu und werden auch von den Gemeinden einbehalten. Die Gemeinden teilen dem Bund die Höhe dieser Einnahmen nicht mit, weshalb ich diese auch nicht beziffern kann.

 

Zu 3.:

Den Kommunen werden die Kosten für ihre Tätigkeiten grundsätzlich im Wege des Finanzausgleiches abgegolten. Die Kosten für die Tätigkeiten hinsichtlich des Personenstandswesen sind dabei enthalten.

 

Zu 4.:

Der Ministerrat beschloss am 13. März 2001 eine Punktation betreffend die Reform der Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben. Das darin vorgesehene große Reformkonzept, dessen Verwirklichung die Einbindung und Zustimmung aller Gebietskörperschaften erforderlich gemacht hätte, konnte wegen des fehlenden Einverständnisses der Länder, Gemeinden und der Städte nicht umgesetzt werden. In der Folge musste die Doppelgleisigkeit von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und Bundesverwaltungsabgaben aufrecht erhalten werden und wurde lediglich die Entrichtungsform der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 von Stempelmarken auf moderne Entrichtungsarten geändert.

 

Es ist jedoch beabsichtigt, die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und die Bundesverwaltungsabgaben in Etappen auf weiteren Verwaltungsgebieten zu einer Pauschalgebühr für die Erledigung zusammenzuführen, wie dies bereits im Passwesen, bei den Aufenthaltstiteln und im Führerscheinwesen erfolgt ist. Einen Anteil an der Pauschalgebühr soll – wie bisher die Bundesverwaltungsabgabe – jener Gebietskörperschaft zukommen, welche die Amtshandlung vornimmt.

 

Zu 5. und 6.:

Im Rahmen der derzeit laufenden Finanzausgleichsgespräche bietet sich für die verfassungsmäßigen Vertreter der Gemeinden – den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund – die Möglichkeit, die Anliegen der Gemeinden entsprechend zu thematisieren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen