2340/AB-BR/2007

Eingelangt am 06.09.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0045-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Bundesrates

Mag. Wolfgang Erlitz

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

Wien, am    4.  September  2007

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 2555/J-BR/2007 betreffend Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die die Bundesräte Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen am 20. Juli 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 3:

Was wurde bisher unternommen, um die angekündigte Anpassung von § 47 Abs. 4 KFG umzusetzen?

 

Wird in nächster Zeit mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf zu rechnen sein?

 

Wenn nein: Wie wurde bzw. wird das aufgezeigte Problem allenfalls auf andere Weise gelöst?

 

Antwort:

Vorweg erlaube ich mir festzuhalten, dass eine ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Halterdaten auf Anfrage einer anderen Vertragspartei im Pariser Übereinkommen, dem Wiener Übereinkommen und dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr unter den dort beschriebenen Voraussetzungen enthalten ist.

 

Bezüglich der Zulässigkeit der Bekanntgabe von Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzer) nach entsprechenden Anfragen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein hat es vorübergehend Verunsicherung gegeben.

 

Wie Ihnen bekannt ist, wurde – auf Grund der Beschwerde eines betroffenen Fahrzeughalters - seitens der Datenschutzkommission am 2. August 2005 festgestellt, dass der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die wechselseitige Amtshilfe in kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten nicht als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Halterdaten nach Liechtenstein zum Zwecke der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Betracht kommt.

 

Zur Lösung dieses Problems wurde daher seitens meines Ressorts – nicht zuletzt auch im Interesse der internationalen Verkehrssicherheit - angedacht, eine entsprechende Anpassung des § 47 Abs. 4 KFG 1967 vorzunehmen, um in Zukunft eine generelle, rechtlich einwandfreie Basis für derartige Anfragen zu schaffen.

 

In der Zwischenzeit erfolgte die Ratifizierung des Pariser Übereinkommens über den Straßenverkehr durch das Fürstentum Liechtenstein; dadurch ist die Frage der Zulässigkeit von Halterauskünften an Liechtensteiner Behörden geklärt, zumal Art. 10 des Pariser Übereinkommens unter den dort genannten Voraussetzungen eine ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Halterdaten auf Anfrage einer Vertragspartei darstellt.   

Eine Änderung des § 47 KFG war aus Sicht des bmvit  nicht erforderlich.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Werner Faymann