2361/AB-BR/2007

Eingelangt am 21.09.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0044-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Bundesrates

Mag. Wolfgang Erlitz

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

 

 

Wien, am     .  September 2007

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 2552/J-BR/2007 betreffend Verkehrsüberwachungsanlagen auf Autobahnen und Schnellstraßen, die die Bundesräte Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen am  20. Juli 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1, 2 und 4:

Sind Sie bereit, darauf hinzuwirken, dass auf den Vorarlberger Autobahnen und Schnellstraßen solche Verkehrsüberwachungsanlagen installiert werden, die den Anforderungen an eine auch in Deutschland wirksame Strafverfolgung entsprechen?

 

Falls nein, warum nicht?

 

Wie ist der Stand der Arbeiten an der vom früheren Verkehrsminister bereits für den Sommer 2005 in Aussicht gestellten Section Control auf der S 16?

 

 

Antwort:

Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung – wozu auch insbesondere die Verkehrspolizei, d.i. die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, zählt – ist gemäß Art. 11 B-VG Sache der Länder.

Wie bereits in der von Ihnen im Motiventeil der Anfrage erwähnten Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 2412/J-BR/2006 vom 7. August 2006 ausgeführt, erfolgt die Beschaffung von Einrichtungen zur Überwachung des Verkehrs durch den jeweiligen Straßenerhalter jeweils im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Land und dem Bundesministerium für Inneres. Die Errichtung von Anlagen zur Verkehrsüberwachung fällt daher weder in meine Zuständigkeit noch unterliegt sie meinem Einfluss.

 

 

 

 

Frage 3:

Welche Alternativen des Straßenerhalters sehen Sie in einem solchen Fall, um die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auch gegenüber deutschen Kraftfahrzeuglenkern durchsetzen zu können?

 

Antwort:

Dem Straßenerhalter kommt keinerlei Kompetenz im Hinblick auf die Verkehrsüberwachung zu, es obliegt vielmehr dem Land diesbezügliche Verkehrskontrollen anzuordnen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Werner Faymann