2370/AB-BR/2007

Eingelangt am 29.10.2007
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Mag. Wolfgang Erlitz

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

Wien, am   28. Oktober 2007

 

 

Die Bundesräte Konrad, Freundinnen und Freunde  haben am 3. September 2007 unter der Nr. 2570/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Medienauftritte uniformierter Polizisten“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Mit Erlass GZ.: BMI-LR2220/0529-I/5/2007 vom 4. August 2006 – Organisation der Medienarbeit der Sicherheitsbehörden und der Bundespolizei – wurde die Medienarbeit zuletzt neu geregelt (siehe Anlage).

 

Zu  Frage 2:

Die Absätze 2, 3, 4 und 5 des o. a. Erlasses, geben den Rahmen für die Medienarbeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor.

 


Zu Frage 3:

Grundsätzlich sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wachkörpers Bundespolizei ihren vorgesetzten Dienststellen im Bereich des jeweiligen Landespolizeikommandos berichtspflichtig. Die Absätze 4 und 5 des Medienerlasses definieren Berichtspflichten in besonderen Fällen.

 

Zu Frage 4:

Darüber werden keine zentralen Aufzeichnungen geführt; es hat aber jedenfalls in einigen Fällen dienstrechtliche Sanktionen wegen der Nichtbeachtung des Rahmens für die Medienarbeit gegeben.

 

Zu Frage 5:

Auf § 43 insbesondere Abs. 2 BDG wird verwiesen. Ein näherer Rahmen für die Wahrnehmung von Medienarbeit ist nicht definiert. Eine Bewertung erfolgt im Einzelfall.

 

Zu Frage 6:

Das hängt von der Bewertung des jeweiligen Einzelfalles ab. Von einer Belehrung oder Ermahnung bis zu den im § 92 BDG angeführten Disziplinarstrafen gibt es mögliche Sanktionen.

 

Zu Frage 7:

Dazu fehlt eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 8:

Auf der Website des Bundesministeriums für Inneres, des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen finden sich Fotos zum Download für die interessierte Öffentlichkeit. Die Fotos können unter bestimmten Voraussetzungen (Außer zu kommerziellen Zwecken ist bei Quellenangabe (BM.I / Polizei) ein Nachdruck gestattet) publiziert werden.

 

Zu Frage 9:

Das Recht auf das eigene Bild ist ein Persönlichkeitsrecht; durch die Dienstbehörde können keine Maßnahmen gesetzt werden.

 

Zu Frage 10:

Im Impressum der Internet-Angebote des Bundesministeriums für Inneres, der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizei findet sich der Vermerk, dass ein Nachdruck außer zu kommerziellen Zwecken bei Quellenangabe (BM.I / Polizei) gestattet ist. Es wurden bisher vom Bundesministerium für Inneres keine Maßnahmen gesetzt, wenn die Quellenangabe bei einem Nachdruck nicht vorhanden war.

 

Zu Frage 11:

Siehe Antwort zu Frage 8.

 

Zu Frage 12:

Im „Journal Tirol“ Nr. 02, März 2007, der Zeitung der ÖVP Tirol, wurde auf den Seiten 8/9 ein Foto verwendet, dass vom Bundesministerium für Inneres erstellt wurde. Auf Seite 16 des „Journal Tirol“ Nr. 02, März 2007, der Zeitung der ÖVP Tirol, wird auch die Quelle (BMI/W.Sabitzer) angeführt.

 

Zu Frage 13:

Siehe Antwort zu Frage 12.

 

Zu Frage 14:

Siehe Antwort zu Fragen 10 und 12.

 

Zu Frage 15:

Siehe Antwort zu Frage 12.

 

Zu Frage 16:

Siehe Antwort zu Frage 5.

 

Zu Frage 17:

Siehe Antwort zu Frage 5.

 

Zu Frage 18:

Mit dem Beamten wurde ein Mitarbeitergespräch geführt.

 

Zu Frage 19:

In Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht.

 

 

 

 


 

 

GZ.: BMI-ID1400/0080-I/5/2006

 

 

Wien, am 04. August 2006

 

An alle

 

Sektionen, Bereichsleitungen und Abteilungen

 

Bundesamt für Verfassungsschutz und

Terrorismusbekämpfung

 

Bundeskriminalamt

 

im Hause

 

 

Einsatzkommando Cobra

 

Sicherheitsdirektionen (außer Wien)

 

Bundespolizeidirektionen

 

Landespolizeikommanden

 

 

 

Mag. MICHAEL GIRARDI
LEITER ABTEILUNG I/5 -

ÖFFENTLICHKEITSARBEIT


Herrengasse 7, 1014 Wien
TEL.: +43-1-53126/2344

FAX: +43-1-53126/2116

MOBIL +43-664-3133259

MICHAEL.GIRARDI@BMI.GV.AT

WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

 

 

 

                       

Betreff:

Organisation der Medienarbeit der Sicherheitsbehörden und der Bundespolizei;

 

 

 

 

1.      Abgrenzung

 

Der Erlass regelt die Erteilung von Auskünften, die in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörde und der Bundespolizei (Sicherheitsverwaltung, Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, innerer Dienst) fallen. Sofern Organe der Bundespolizei in einem anderen Zuständigkeitsbereich einschreiten (z.B. im Vollzugsbereich der Straßenpolizei oder für Staatsanwaltschaften oder Gerichte), richtet sich die Medienarbeit jedenfalls nach den Vorgaben jener Behörden, für die die Organe tätig werden.

 

 

 


2.      Ziel der Medienarbeit

 

Ziel der Medienarbeit der Sicherheitsbehörden und der Bundespolizei ist es,

 

Alle aufgrund dieses Erlasses weiter getroffenen Regelungen sind an dieser Zielsetzung zu orientieren und laufend auf die angestrebte generelle Wirkung zu prüfen bzw. allenfalls zu verbessern.

 

3.      Grenzen der polizeilichen Medienarbeit

 

a)                 Angelegenheiten, die durch eine vorgesetzten Stelle oder andere Einrichtungen zu entscheiden oder zu klären sind (z. B. Gerichte, Bundesministerien, Finanzbehörden oder Verkehrsbehörden der Länder) sind nicht Gegenstand von Pressemitteilungen, es sei denn, es wurde darüber Einvernehmen mit diesen hergestellt.

b)                 Personenbezogene Informationen sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

preiszugeben.

c)                  Bei der Erteilung von Auskünften ist insbesondere auf die Amtsverschwiegenheit

sowie auf die Unschuldsvermutung und auf die Wahrung der Privatsphäre von

Personen zu achten.  Auskünfte dürfen lediglich Aussagen, die die weitere Ermittlungsarbeit nicht gefährden und Rechte von Betroffenen nicht verletzen, beinhalten.

d)         In Zweifelsfällen ist mit der zuständigen vorgesetzten Stelle oder der Pressestelle Rücksprache zu halten.

 

4.      Pressestellen/Organisation

 

Bei den Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sowie bei den Landespolizeikommanden sind Pressestellen eingerichtet, die die Medienarbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu leisten haben, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird oder sie die Befugnisse zur Medienarbeit delegiert haben.   

 


Den Pressestellen obliegen vor allem folgende Aufgabenbereiche:

 

 

4.      Dezentrale Medienarbeit

 

Im Falle konkreter Ereignisse, die ein polizeiliches Einschreiten erfordern, ist, sobald Medien oder sonst die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangt hat, unter Beachtung der oben angeführten Zielsetzung und Einschränkungen auf Anfrage die erforderliche dezentrale Medienarbeit zu leisten. Diese ist vom Leiter der Amtshandlung wahrzunehmen, wobei ihm unbenommen ist, eine(n) andere(n) Bedienstete(n) mit dieser zu betrauen oder Anfragende an die Pressestelle der zuständigen Sicherheitsbehörde oder des Landespolizeikommandos zu verweisen. Besteht kein Bezug zu einer konkreten Amtshandlung, sind die Dienststellenleiter für die Medienarbeit zuständig. Sofern eine andere Organisationseinheit hinsichtlich der Übernahme der Amtshandlung zu entscheiden hat, ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung getroffen wird, von einer Medienarbeit Abstand zu nehmen. Im Falle einer Übernahme der Amtshandlung ist auch die Medienarbeit von dieser Organisationseinheit wahrzunehmen.

 

Nach Durchführung der Medienarbeit ist die zuständige Pressestelle davon unverzüglich zu informieren.

 

Im Falle eines Ereignisses, das erfahrungsgemäß Gegenstand der Berichterstattung regionaler oder nationaler Medien sein wird, ist vom Leiter der Amtshandlung vor Ort, einem von diesem Beauftragten oder der Bezirks- oder Stadtleitstelle eine kurze Ereignis-

(Erst-)meldung über den Eintritt des Ereignisses und den Beginn der Amtshandlung vor Ort auf dem günstigsten Weg den Sicherheitsbehörden erster und zweiter Instanz sowie den vorgesetzten Kommanden zu erstatten. Im Falle besonders aufsehenerregender oder wichtiger Ereignisse sind gleichzeitig die betroffenen Zentralstellen – jedenfalls das EKC – zu beteilen.

 

Inhaltlich ist diese Ereignismeldung möglichst kurz zu halten und hat weder personenbezogenen Daten noch vorläufige Erhebungsergebnisse zu beinhalten. Sie sollte möglichst bald nach Eintreffen am Vorfallsort und dem Verschaffen eines Erstüberblickes, jedenfalls innerhalb der ersten 30 Minuten, erstattet werden.

 

Die Landespolizeikommanden können diese Ereignismeldung nach kurzer Inhaltlicher Prüfung durch den Leiter der Stabsabteilung, den OVD oder einem sonst geschulten Betrauten regionalen Redaktionen jedenfalls einheitlich zur Verfügung stellen. Oben angeführte Einschränkungen sind zu beachten, Berichterstattungsvorschriften bleiben unberührt.

 

Nähere organisatorische Regelungen haben die Landespolizeikommanden zu treffen.

 

 

 

5.      Anwesenheit von Medienmitarbeitern am Ort des Einschreitens und in Amtsgebäuden sowie Mitfahrt in Dienst-Kraftfahrzeugen

 

Über die Anwesenheit von Medienmitarbeitern am Ort des Einschreitens entscheidet der Leiter der Amtshandlung. Er hat ihre Tätigkeit soweit einzuschränken, als dies notwendig ist, um ihre eigene Sicherheit und jene der Bediensteten gewährleisten zu können und um die erfolgreiche Durchführung der Amtshandlung sicherzustellen.

 

Liegt der Tatort nicht an einer allgemein zugänglichen Stelle, so darf der Leiter der Amtshandlung den Medienmitarbeitern den Zutritt erst dann gestatten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass auch der Verfügungsberechtigte zustimmt. Ist kein Verfügungsberechtigter anwesend, so darf der Zutritt nicht gewährt werden.

In Amtsgebäuden dürfen Medienmitarbeiter bei Amtshandlungen nur mit Zustimmung des Leiters der Dienststelle anwesend sein.

Die Erteilung der Zustimmung zu Bild-, Film-, Fernseh- und Hörfunkaufnahmen im Bereich von Dienststellen des Wachkörpers Bundespolizei oder der Sicherheitsbehörden obliegt dem Leiter der jeweiligen Dienststelle oder der Ermittlungseinheit sowie dem Leiter einer Amtshandlung oder einem von diesem ermächtigten Beamten. Sie kann erteilt werden, sofern es sich um Bilder, Situationsberichte, Filmen des Verkehrsflusses oder die routinemäßige Vornahme von Kontrolltätigkeiten handelt und dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Ansonsten ist eine Entscheidung der jeweiligen Pressestelle einzuholen.

Die Mitfahrt von Medienmitarbeitern in Dienst-Kraftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Pressestelle (Stabsabteilung des Landespolizeikommandos oder Pressestelle der Bundespolizeidirektion oder der Sicherheitsdirektion) gestattet. Eine Zustimmung ist erst einzuholen, nachdem der Medienmitarbeiter schriftlich auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche für Schäden, die er oder das Medienunternehmen während der Fahrt mit dem Dienst-Kraftfahrzeug erleidet, verzichtet hat.

In dieser Verzichtserklärung muss ein Hinweis auf die besondere Gefahrengeneigtheit der bevorstehenden Tätigkeit der Exekutive enthalten sein (siehe beiliegendes Formblatt).

 

6.      Außerkrafttreten

 

Durch diesen Erlass verliert der Erlass vom 16. September 2005, GZ BMI-ID1400/0040-I/5/2005, seine Geltung.

 

Für die Bundesministerin:

 

MR Mag.Dr. Herbert Anderl

 

 

elektronisch gefertigt

 

 

 

 

 


Ich, ........................................... ............................................, geboren am ..................,

                               (Vorname)                                                  (Nachname)                                                           (Geburtsdatum)

tätig für ......................................................, in ..............................................................,

                                       (Medienunternehmen)                                                      (Sitz des Medienunternehmens)

nehme folgende

 

Verzichtserklärung

 

zur Kenntnis:

 

1.      Verzicht auf Schadenersatzansprüche

a)     Mir ist bewußt, daß die Mitfahrt in einem Streifenkraftwagen und/oder der Aufenthalt in einer Polizeidienststelle und/oder die Anwesenheit bei einem Polizeieinsatz mit einem erhöhten Risiko für mein Leben, meine Gesundheit und mein Eigentum verbunden ist. Dieses Risiko ergibt sich unter anderem daraus, daß Einsatzfahrzeuge der Polizei - insbesondere bei Einsatzfahrten - einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind und daß gegen Polizisten und gegen deren Einsatzfahrzeuge oft mit Gewalt vorgegangen wird.

b)     In Kenntnis dieser Risiken verzichte ich auf alle Ansprüche gegen die Republik Österreich und die von mir begleiteten BeamtInnen, die mir daraus entstehen können, daß ich bei rechtmäßigen Handlungen der Polizei verletzt werde oder mein Eigentum beschädigt oder zerstört wird. Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die BeamtInnen leicht fahrlässig handeln.

c)      Soweit ich Sachen mitführe, die nicht in meinem Eigentum stehen, verpflichte ich mich, die Republik Österreich und die von mir begleiteten BeamtInnen in gleichem Umfang von Schadenersatzansprüchen des jeweiligen Eigentümers freizustellen.

 

2.      Verzicht auf Veröffentlichung vertraulicher Informationen (Datenschutz)

a)     Ich verpflichte mich, alle Informationen, die im weitesten Sinne vom Datenschutzrecht erfaßt werden oder Persönlichkeitsrechte berühren und die mir während meines Aufenthaltes in der Polizeidienstelle oder während meiner Begleitung von BeamtInnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren.

b)     Ich verpflichte mich, keine Informationen über polizeitaktische Maßnahmen zu veröffentlichen, soweit deren Kenntnis in der Öffentlichkeit die Aufgabenerfüllung von der Polizei beeinträchtigen könnte. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit der zuständigen Pressestelle zu halten.

 

 

 

.......................................................                               ..................................................

                           (Ort, Datum)                                                                                                              (Unterschrift)