2377/AB-BR/2007

Eingelangt am 23.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Weiss, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. September 2007 unter der Nr. 2577/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Brandschutzbeauftragte an Pflichtschulen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø      Wird eine entsprechende Änderung von § 43 der Bundes-Arbeitsstättenverordnung erfolgen?

Ø      In welcher Weise wird dem Hinweis auf das Ausreichen einer sechsstündigen Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes für allgemein bildende Pflichtschulen Rechnung getragen?

Eine Änderung des § 43 Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV) ist derzeit nicht geplant, da dieser mit § 25 Abs. 4 B-BSG nicht konkurriert.

§ 25 Abs. 4 B-BSG, welcher auf Grund des Urteils des EuGH, C-428/04, vom 6. April 2006 geändert wurde, verpflichtet den Dienstgeber lediglich, Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung ... zuständig sind". Dieser Personenkreis ist schon per definitionem weiter als jener der Brandschutzbeauftragten und -warte.


§ 43 B-AStV legt hingegen konkret fest, in welchen Fällen Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte zu bestellen sind. Diese Fälle regelt insbesondere § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 B-AStV (z.B. Gefahren auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeits- verfahren, der Art oder Menge der Arbeitsstoffe oder auch der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel).

Da § 25 Abs. 4 B-BSG weder auf Brandschutzbeauftragte noch auf Brandschutzwarte Bezug nimmt, legt diese Bestimmung auch kein bestimmtes Ausbildungsniveau (wie § 43 B-AStV) der zu bestellenden Personen fest. Die sechsstündige Ausbildung zum Brandschutzwart gem. § 43 Abs. 6 B-AStV ist daher jedenfalls ausreichend. Den Anforderungen des § 25 Abs. 4 B-BSG wäre bereits durch eine Unterweisung bzw. Einschulung der zu bestellenden Personen durch eine entsprechend ausgebildete Fachkraft (z.B. Brandschutzbeauftragte) Genüge getan.

Die Bedenken der Vorarlberger Landesregierung wurden in der Zwischenzeit mit dem Bundeskanzleramt auf Beamtenebene besprochen und entsprechend den obenstehenden Ausführungen ausgeräumt.