2379/AB-BR/2007

Eingelangt am 29.11.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Bundesrates

Mag. Wolfgang ERLITZ

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 26. November 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.102/0020-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2579/J-BR betreffend Vorgangsweise bei Auszeichnungen nach § 30a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), welche die Abgeordneten Peter Florianschütz, Kolleginnen und Kollegen am 11. Oktober 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die Beurteilung, ob einem Ausbildungsbetrieb die Staatliche Auszeichnung gemäß § 30a BAG verliehen wird, richtet sich nach den Grundlagen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006.

 

Gemäß § 30a Abs. 2 BAG darf die Auszeichnung nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.

 

Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen werden folgende Kriterien herangezogen:

·      Zahl der zur Lehrabschlussprüfung geführten Lehrlinge und Erfolge bei dieser (Hierbei werden die Prüfungsergebnisse, z.B. Abschluss mit Erfolg oder ausgezeichnetem Erfolg, berücksichtigt. So können nicht erfolgreich absolvierte Prüfungen, die auch in der Person des Lehrlings oder der Prüfungssituation begründet sein können, ausgeglichen werden.)

·      Abschneiden der Lehrlinge bei Bundes- und Landeslehrlingswettbewerben (falls es für die im Unternehmen vorhandenen Lehrberufe Lehrlingswettbewerbe gibt)

·      Angebot von zusätzlichen vertiefenden oder erweiternden Kursen für die Lehrlinge, die auch über das Berufsbild hinaus gehen

·      inner- und außerbetriebliches Weiterbildungsangebot für Lehrlinge und Ausbildner (finanzielle Unterstützung)

·      Mitwirkung des Ausbildungsbetriebes bei Lehrabschlussprüfungen (Entsendung von Mitarbeitern als Prüfer oder Beisitzer in die Prüfungsausschüsse, Mitwirkung bei der Erstellung von Prüfungsarbeiten, innerbetriebliche Einrichtungen für die Lehrabschlussprüfung)

·      Engagement bei der Ausbildung von schwierigen oder behinderten Jugendlichen (Integrative Berufsausbildung)

·      Zusammenarbeit mit der Berufsschule

·      regelmäßiger Kontakt zu den Eltern minderjähriger Lehrlinge

·      Engagement des Ausbildungsbetriebes bei der Information über die duale Ausbildung in Österreich (z.B. Entsendung von Mitarbeitern zu Informationsveranstaltungen, Informationsmaterial, Schnuppertage oder Praktika im Unternehmen, Information für Schüler der 9. Schulstufe)

·      Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafen wegen Verletzung von Vorschriften des BAG und der einschlägigen Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts sowie Nichtvorliegen von Verurteilungen wegen Verletzungen von Rechtsvorschriften des Wirtschafts- und Arbeitslebens in den letzten drei Jahren