2390/AB-BR/2008

Eingelangt am 13.02.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                         GZ: BMWF-10.001/0012-C/FV/2007

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Helmut Kritzinger

Parlament

1017 Wien

                                                                                                                  Wien, 11. Februar 2008

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2590/J-BR/2007 betreffend Entwicklung des FH-Standortes Linz, die die Bundesräte Wolfgang Schimböck, Kolleginnen und Kollegen am 18. Dezember 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 15:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die darin behaupteten Missstände in erster Linie in der Sphäre der „FH OÖ Studienbetriebs GmbH." gelegen sind. Dabei handelt es sich um Konflikte dieses Erhalters mit der Stadt Linz und dem ehemaligen Studiengangsleiter Univ.-Doz. Dr. Klug. Das im Schreiben offensichtlich angenommene Aufsichts- bzw. Weisungsrecht des Bundes­ministeriums für Wissenschaft und Forschung gegenüber dem privatrechtlich organisierten Er­halter existiert nicht, so dass dieses auch mangels Zuständigkeit nicht zur Beantwortung der Fragen berufen ist. Ebenso ist die geforderte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ im Zuge eines Evaluierungsverfahrens nicht möglich, da dieses Verfahren nicht den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 unterliegt. Die in der Anfrage angeführten Gutachten und Stellungnahmen behandeln gesellschaftsrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Aspek­te, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen.

Die anlässlich der Evaluierung kritisierte Vorgangsweise des für Akkreditierungen und Evaluie­rungen von FH-Studiengängen zuständigen Fachhochschulrates (FHR) wurde anlässlich einer bereits in dieser Angelegenheit eingebrachten Aufsichtsbeschwerde gegen den FHR seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einer Prüfung unterzogen, wobei kein rechtswidriges Handeln dieses Organs festgestellt werden konnte.

 

Zu den auch den FHR betreffenden Fragen hat dieser wie folgt Stellung genommen:

 

„Zu Frage 2:

Gemäß Abschnitt III.J.1.b. der Akkreditierungsrichtlinien des FHR muss die für die Leitung eines Fachhochschul-Studienganges vorgesehene Person facheinschlägig qualifiziert und hauptberuf­lich am Studiengang tätig sein. Als akademische Mindestanforderung gilt der Abschluss eines Master- oder Diplomstudiums an einer Hochschule bzw. eine gleichzuhaltende wissenschaft­liche und künstlerische Qualifikation. Die konkrete Berücksichtigung dieser Anforderungen im

Rahmen der Bestellung des/der Leiters/in des Lehr- und Forschungspersonals fällt in den auto­nomen Verantwortungsbereich des Erhalters des Studienganges. Überdies gibt der dem FHR übermittelte Lebenslauf des angesprochenen Leiters des Lehr- und Forschungspersonals keinen Anlass dazu, die Erfüllung der fachlichen und formalen Qualifikationserfordernisse in Zweifel zu ziehen.

 

Zu Frage 4:

Bezug nehmend auf die Zulässigkeit der Zusammenführung der Studiengänge „Verwaltungs­management“ und „Sozialmanagement“ im Bachelorstudiengang „Sozial- und Verwaltungs­management“ wird betont, dass der FHR seit dem Jahr 2002 immer wieder auf das Erfordernis hingewiesen hat, ein schlüssiges Studiengangskonzept für den Standort Linz zu entwickeln, das die inhaltlichen Zusammenhänge und die möglichen Synergien der bestehenden und geplanten Studiengänge ausreichend berücksichtigt. Das am 6.11.2006 von der FH Oberösterreich Stu­dienbetriebs GmbH. vorgelegte Standortkonzept, das bereits den Bachelorstudiengang „Sozial- und Verwaltungsmanagement“ vorsah, wurde vom FHR in der 100. Vollversammlung am 10.11.2006 ausführlich behandelt und zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Zum Antrag „Sozial- und Verwaltungsmanagement“ sei festgehalten, dass dieser von einem dem Fachhochschul-Studiengesetz entsprechenden wissenschaftlich und berufspraktisch quali­fizierten Entwicklungsteam ausgearbeitet wurde. Inhaltlich und formal entspricht der Antrag den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz und Akkreditierungs­richtlinien des FHR und wird damit den Anforderungen an eine praxisbezogene Ausbildung auf Hochschulniveau gerecht.

 

Hinsichtlich der Leitung des Bachelorstudienganges „Sozial- und Verwaltungsmanagement“ und des Masterstudienganges „Services of General Interest“ durch ein und dieselbe Person ist fest­zuhalten, dass dies gemäß Abschnitt III.J.1.b. der Akkreditierungsrichtlinien des FHR zulässig ist, da Masterstudiengänge auch von Personen geleitet werden können, die bereits einen fach­lich mit dem Masterstudiengang zusammenhängenden Bachelorstudiengang desselben Erhal­ters leiten.

 

Der Vorwurf, dass die „Genehmigung durch den FHR vor Information und ohne Zustimmung der Stadt Linz“ erfolgte, ist nicht gerechtfertigt, da für den FHR gemäß Fachhochschul-Studiengesetz allein der Erhalter, die FH Oberösterreich Studienbetriebs GmbH., als Ansprech­partner im Zusammenhang mit den Akkreditierungsverfahren in Betracht kommt. Probleme in Bezug auf die Abstimmung und Kommunikation mit den Eigentümern des Erhalters stellen ein rein organisationsinternes Problem dar, das den FHR nicht betrifft.

 

Zu Frage 6:

In Bezug auf den FHR ist festzuhalten. dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Studiengang „Verwaltungsmanagement“ eingelangten Schreiben und Anfragen beantwortet wurden.

 

Zu Fragen 10 und 12 (Zeitpunkt der Evaluierung):

Im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Evaluierung des Studienganges „Verwaltungsmana­gement“ ist darauf zu verweisen, dass der FHR laut Evaluierungsverordnung jährlich im
Rahmen eines Arbeitsplanes Umfang, Art und Inhalt der im nächsten Jahr durchzuführenden Evaluierungsverfahren festzulegen und den Erhaltern rechtzeitig mitzuteilen hat (vgl. § 3 Abs. 5 EvalVO idgF). Weiters ist in der Evaluierungsverordnung festgehalten, dass die studiengangs­bezogene Evaluierung in der Regel unabhängig von der Genehmigungsdauer des FH-Studienganges erfolgt (§ 3 Abs. 4 EvalVO idgF). Mit Schreiben vom 29.5.2007, GZ 2007/308 hat

der FHR Herrn Dr. Klug bereits mitgeteilt, dass der Verlauf der Erst-Akkreditierung den FHR veranlasst hat, den Studiengang im Jahr 2006 evaluieren zu lassen. Aus der Sicht des FHR hat sich die Evaluierung im Jahr 2006 auch positiv auf die Weiterentwicklung des Studienganges ausgewirkt.

 

Der dem FHR vorgelegte Evaluierungsbericht sowie die Bewertung des Evaluierungsergeb­nisses haben die Vorgangsweise des FHR, den Studiengang frühzeitig evaluieren zu lassen, bestätigt. Der Evaluierungsbericht hat eine Fülle von Schwächen und Empfehlungen zur Ver­besserung der Qualität des Studienganges aufgezeigt. Diese Mängel haben den FHR veran­lasst, dem Erhalter mitzuteilen, dass in Bezug auf die Erfüllung der fachhochschulischen Anfor­derungen umfangreiche und schwerwiegende Mängel vorliegen. Konkret hat der FHR dem Er­halter anlässlich der festgestellten Schwächen und Mängel folgende qualitätssteigernde Maß­nahmen mitgeteilt:

 

·         Stärkere Profilierung der Ausbildungsziele und der beruflichen Tätigkeitsfelder („öffentlicher Sektor“)

·         Systematisierung und Institutionalisierung der Weiterentwicklung des Qualifikationspro­fils, der Lehrinhalte, der Lehrveranstaltungskoordination und der hochschuIdidaktischen Anforderungen

·         Deutlichere Verankerung von Qualitätsmanagement, Governance, bürgerschaftlichem Engagement im Curriculum und systematische Vermittlung von Methoden der empirische Sozialforschung

·         Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Praxis- und Wissenschafts­orientierung

·         Sicherstellung eines hochschuldidaktischen Niveaus der Prüfungen

·         Einsatz von E-Learning-Methoden

·         Überprüfung der Qualifikationen der „Nebenberuflichen Lehrkräfte“ und des Auswahlver­fahrens in Bezug auf hochschulische Anforderungen

·         Stärkere Einbindung der „Nebenberuflichen Lehrkräfte“, um die gemeinsame Ausrichtung auf die Zielsetzungen Studienganges zu gewährleisten

·         Verbesserung der Kooperation mit verwandten nationalen und internationalen Studien­gängen bzw. Forschungseinrichtungen

·         Kritische Überprüfung der Anrechnungspraxis von nachgewiesenen Kenntnissen (Span­nungsfeld Kundenfreundlichkeit - hochschulische Qualität)

·         Aufbau eines adäquaten Lehrkörpers, um die positive Weiterentwicklung des Studien­ganges sicherzustellen

·         Identifizierung von realisierbaren studiengangsspezifischen Forschungsschwerpunkten sowie Entwicklung von Konzepten zur Verbindung von Forschung und Lehre

·         Entkoppelung des „Lehrgangs zur Weiterbildung“ vom FH-Studiengang

 

Aus den oben genannten Gründen und in Anbetracht der aufgezeigten Evaluierungsergebnisse kann nicht von einem „ungewöhnlich frühen“ Zeitpunkt oder einer „unbegründet früh in Auftrag gegebenen“ Evaluierung ausgegangen werden. Vielmehr haben die Ergebnisse der Evaluierung die Vorgangsweise des FHR bestätigt. Zur Frage der Einbeziehung von Herrn Dr. Klug in die Gespräche mit dem Review-Team ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß Evaluierungsbericht des Review-Teams hat am 1.2.2006 ein Wechsel in der Leitung des Studienganges „Verwaltungsmanagement“ stattgefunden. Da der Vor-Ort-Besuch durch das Review-Team am 2./3.5.2006 durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass Herr Dr. Klug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Leiter des Studienganges fungiert hat. Herr Dr. Klug dürfte zwar

zum Zeitpunkt der Evaluierung hauptberuflich Lehrender des Studienganges „Verwaltungs­management“ gewesen sein. Der FHR hat jedoch keinen Einfluss darauf, mit welchen Personen Gespräche geführt werden. Die Frage, mit welchen Personengruppen und mit welchen Einzel­personen das Review-Team Gespräche führt, ist weder im Fachhochschul-Studiengesetz noch in der Evaluierungsverordnung des FHR geregelt, sondern wird in Absprache zwischen dem Review-Team, der das Verfahren organisierenden Qualitätssicherungsagentur und der evaluier­ten Hochschule geklärt. Diesbezüglich wurde demgemäß korrekt vorgegangen.

 

Zu Fragen 10. 11 und 13 [Entfernung der Evaluierungsergebnisse von Website):

Im Zusammenhang mit der Entfernung der Evaluierungsergebnisse von der Website des FHR ist zunächst die Richtigstellung erforderlich, dass gemäß Evaluierungsverordnung des FHR  nicht der gesamte Evaluierungsbericht, sondern eine zusammenfassende Darstellung der Eva­luierungsergebnisse veröffentlicht wird (§ 5 Abs. 5 EvalVO idgF). Insbesondere ist weiters rich­tigzustellen, dass die zusammenfassende Darstellung der Evaluierungsergebnisse nicht auf Grund „unrichtigen Inhalts“ von der Website entfernt oder der Evaluierungsbericht „zurückge­zogen“ wurde, sondern der Bericht besitzt nach wie vor seine Gültigkeit. Es ist auch in keiner Weise korrekt, dass die Entfernung vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde veranlasst wurde. Vielmehr war mit der Entfernung von der Website die Absicht verbunden, einen Beitrag zur Entspannung der Situation zu leisten.

 

Zu Frage 11:

Entsprechend der Evaluierungsverordnung des FHR hat das Review-Team den Evaluierungs­bericht zum Studiengang „Verwaltungsmanagement“ an den Erhalter zur Stellungnahme über­mittelt (§ 2 Abs. 9 EvalVO idgF). Der Erhalter hat dem FHR den Evaluierungsbericht des Re­view-Teams einschließlich seiner Stellungnahme in elektronischer Form vorgelegt. Dabei ist festzustellen, dass in der Stellungnahme des Erhalters abgesehen von geringfügigen Richtig­stellungen keine Hinweise auf inhaltlich unrichtige oder haltlose Aussagen erfolgt sind. In Bezug auf die Thematisierung des Lehrgangs zur Weiterbildung „Akademischer Verwaltungsmana­ger/in“ im Rahmen des Evaluierungsberichtes ist zu erwähnen, dass dies auf Grund der organi­satorischen Verknüpfung des Lehrganges mit dem Studiengang durchaus nachvollziehbar und gerechtfertigt war.

 

Zu Frage 15:

Die Ausführungen in Punkt 15 machen, wie bereits einleitend angemerkt, deutlich. dass es sich bei den angeführten Punkten primär um innerorganisatorische Problembereiche handelt, die nicht im Zuständigkeitsbereich des FHR liegen. Nicht einstimmige Mehrheitsentscheidungen in der Generalversammlung der Trägerorganisation stehen nicht im Zusammenhang mit der „Duldung“ seitens des FHR, sondern sind vielmehr als Ausdruck einer noch nicht gänzlich ge­lungenen Abstimmung der Eigentümer in Bezug auf die inhaltliche und konzeptionelle Ausrich­tung des standortbezogenen Studienangebotes zu werten.“

 

Der Bundesminister:

 

Dr. Johannes Hahn e.h.