2394/AB-BR/2008

Eingelangt am 10.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Kerschbaum, Freundinnen und Freunde haben am 18. Februar 2008 unter der Nr. 2598/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-fend Atomhaftpflicht: geltende int. Regelungen, Haftpflichtfall mit negativen Auswir-kungen auf Österreich gerichtet.

Zu Frage 1:

Ø       Wann hat die Bundesregierung dem Nationalrat einen Bericht gemäß §30 ATHG 1999 vorgelegt?

Die Bundesregierung hat Berichte nach § 30 AtomHG zum Stand 31.12.2001 und 31.12.2004 erstattet.

Zu Frage 2:

Ø    Für wann ist eine weitere Berichtsübermittlung an den Nationalrat vorgesehen?

Der Bericht zum Stand 31.12.2007 wird in Kürze vorgelegt werden.

Zu Frage 3:

Ø    Welche Bundesministerien haben an den bislang erstellten Berichten in welcher Form mitgewirkt?


Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoor-dination die Erstellung der Berichte koordiniert. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Atomhaftungsrecht hat die Bundesministerin für Justiz und auf Grund ihrer Zu-ständigkeit für internationale Übereinkommen hat die Bundesministerin für europä-ische und internationale Angelegenheiten an der Berichtserstellung mitgewirkt.

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø      In welchen internationalen, mit Atomhaftpflichtfragen befassten, Gremien wurde das Österr. Atomhaftpflichtgesetz 1999 seit seinem Inkrafttreten vorgestellt?

Ø      Wurden seit Inkrafttreten des AtomHG 1999 Verhandlungen mit Nachbarstaaten angestrebt bzw. durchgeführt, die zu einer Anerkennung des österr. AtomHG durch den jeweiligen Nachbarstaat führen sollten. Wenn ja, wann mit welchen Staaten und mit welchem Ergebnis. Wenn nein, warum nicht?

Ich verweise auf die Beantwortungen der parlamentarischen Anfrage Nr. 2601/J-BR durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-schaft sowie der parlamentarischen Anfrage Nr. 2602/J-BR durch die Bundesminis-terin für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zu den Fragen 6, 7 und 10:

Ø      Wurden seit Inkrafttretens des AtomHG 1999 Verhandlungen auf EU-Ebene an-gestrebt bzw. durchgeführt, die zu einer Anerkennung des österr. AtomHG durch die EU führen sollten. Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis. Wenn nein, warum nicht?

Ø      Wann wurde seit Inkrafttretens des AtomHG 1999 versucht, zusammen mit an-deren nuklearkritischen Staaten Europas einen gemeinsamen Standpunkt zur Frage der Nuklearhaftung auszuarbeiten und diesen in den einschlägigen Be-ratungs- und Entscheidungsgremien der EU zur Abstimmung zu bringen? Zu welchen     Punkten     einer    notwendigen     Verbesserung     des     nuklearen Haftpflichtregimes konnte mit welchen Staaten Übereinstimmung erzielt werden?

Ø      Es ist begrüßenswert, dass Österreich (vor allem auch aufgrund der negativen Erfahrungen infolge des Unfalls im ukrainischen Kernkraftwerk Tschernobyl) zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung setzt. Neben dem Betrieb eines sehr dichten Strahlenfrühwarnsystems werden Vorkehrungen zum Ge- sundheitsschutz (insb. Jodidtablettenbevorratung) getroffen. Dazu kommt die Planung und Erprobung von Maßnahmen im Bereich des Strahlenschutzes, welche vorrangig mit einem entsprechenden radiologischen Ernstfall in Zusam-menhang zu sehen sind. Die Kosten für diese Maßnahmen zur Risikominimie-rung werden laufend aus Bundesbudgetmitteln bezahlt.

Wurde jemals versucht, diese Kosten den Gefahrenverursachern in Rechnung zu stellen, bzw. auf bilateraler und/oder EU-Ebene hierfür eine Gegenfinanzie-rung sicherzustellen? Wenn ja wann und mit welchem Ergebnis. Wenn nein, warum nicht?


Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2599/J-BR durch die Bundesministerin für Justiz.

Zu Frage 8:

Ø      Sollte ein radiologischer Notfall aufgrund eines Unfalls in einer Kernanlage auf dem Gebiet der Europäischen Union eintreten, welcher zu einer negativen Beein-trächtigung Österreichs führen würde:

a.   Mit welchen Schadenskosten ist, mit besonderer Beachtung auf die seit mehreren Jahren abgegebenen Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden UVP-Verfahren zu Kernanlagen, zu rechnen?

b.   Können Sie hier eine Abschätzung gewichtet nach Ausmaß radioaktiver De-position und Jahreszeit abgeben, sodass Produktionsausfälle in Landwirt-schaft, Gewerbe, Industrie abgeschätzt werden können?

c.    Mit welchen kurz- mittel- und langfristigen Kosten muss konservativ abge-schätzt kalkuliert werden?

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2601/J-BR durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-schaft.

Zu Frage 9:

Ø      Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des AtomHG 1999 und der aktuellen Eigentümerstruktur, insb. Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffend, an denen mittel- und/oder unmittelbar,  Unternehmen beteiligt sind,  welche laut AtomHG 1999 haftpflichtig sein könnten: In welcher Höhe belaufen sich die im Haftungsfall lukrierbaren Finanzmittel im Inland bei welchem Unternehmen?

Der potenzielle Haftungsfonds privater Unternehmen für den Fall einer aktuellen Anwendung des AtomHG 1999 stellt keinen Fall der Vollziehung dar.

Zu Frage 11:

Ø      Die Kernenergieerzeugung wird in der EU aufgrund uneinheitlicher und viel zu geringer Haftpflichten marktverzerrend begünstigt. Sind Ihnen Untersuchungen bekannt, welche das monetäre Ausmaß der Begünstigung pro erzeugte Kilowatt-stunde, zum Gegenstand haben. Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Diesbezügliche Studien sind mir bekannt. Ich verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auf die durch das Forum für Atomfragen erstellte Analyse Kernenergie,   Klimawandel  und  Nachhaltigkeit",   die  nicht nur die  Kostenfrage


beleuchtet, sondern ganz klar aufzeigt, dass Energieeffizienz und alternative Ener-gien ökologisch und ökonomisch wesentlich günstiger sind als die Kernenergie.

Zu Frage 12:

Ø      Diese Marktverzerrung wird durch die Umsetzung des Klimaschutzpaketes der EK zusätzlich verstärkt. Werden Sie im Vorfeld der Entscheidungen zum Klima-paket der EU in den einschlägigen Beratungs- und Entscheidungsgremien eine Bereinigung dieser Marktverzerrung einfordern? Wenn ja: Wie können Sie diese Forderung durchsetzen? Wenn nein: warum nicht?

Das Klima- und Energiepaket soll dazu führen, dass der CO2-Ausstoß in der EU ins-gesamt deutlich gesenkt wird und erneuerbare Energien massiv gefördert werden. Die einzelnen Bestimmungen des Klimapakets müssen vor diesem Hintergrund einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden. Dass Versteigerungen im Emissionshandel in Zukunft verstärkt zur Anwendung kommen sollen, ist grundsätzlich positiv zu se-hen, da es die Möglichkeit eröffnet, die voraussichtlich substanziellen Versteige-rungserlöse für konkrete Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich erneuer-bare Energien oder Energieeffizienz, einzusetzen.