2399/AB-BR/2008

Eingelangt am 17.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. Februar 2008 unter der Zl. 2602/J-BR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Atomhaftpflicht: geltende int. Regelungen, Haftpflichtfall mit negativen Auswirkungen auf Österreich" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Zl. 2598/J-BR/2008 durch den Herrn Bundeskanzler.

Zu Frage 3:

Die Erstellung der Berichte wurde durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination koordiniert. Aufgrund der Zuständigkeit für internationale Übereinkommen haben mein Ressort sowie das Bundesministerium für Justiz aufgrund der Zuständigkeit für Atomhaftungsrecht an der Berichtserstellung mitgewirkt.


 


 

Zu Frage 4 und 15 bis 17:

Im Jahr 2004 wurde gegenüber der Nuclear Energy Agency der OECD (NEA) das österreichische Atomhaftungsrecht dargestellt. Die Studie der NEA über das Nuklearrecht in den OECD-Staaten (Study on Nuclear Legislation in OECD countries) enthält ein Kapitel über die Atomhaftung. Diese Studie wird periodisch aktualisiert, zuletzt im September 2006. Auch im Rahmen der International Workshops on the Indemnification of Nuclear Damage (2001 und 2005) wurde das österreichische Atomhaftungsrecht dargestellt.

Im Rahmen des derzeit stattfindenden „Impact Assessment" der Europäischen Kommission betreffend einen Beitritt von EURATOM zur „Pariser Atomhaftungskonvention" über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie vom 29. Juli 1960 und seiner Protokolle hat Österreich das AtomHG 1999 gegenüber der „Pariser Atomhaftungs- konvention" ebenfalls entsprechend dokumentiert.

Darüber hinaus wurde das österreichische Atomhaftpflichtgesetz im Rahmen der periodisch zu erstellenden Länderberichte der Konvention über Nukleare Sicherheit (CNS), zuletzt im Länderbericht 2007, dargestellt. Bei den CNS-Vertragsstaatenkonferenzen sowie jenen zur Konvention über radioaktive Abfallentsorgung (JC-SFRW) sind Haftungsfragen hingegen nicht Gegenstand der Erörterungen.

Zu den Fragen 5 und 8:

Die Nachbarstaaten Österreichs sind bis auf die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein Vertragsparteien entweder der „Pariser Atomhaftungskonvention" über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie vom 29. Juli 1960 und seiner Protokolle oder des „Wiener Übereinkommens" über die zivilrechtliche Haftung für Nuklearschäden vom 21. Mai 1963 und seiner Protokolle. Die Schweiz hat bereits angekündigt, nach Abschluss einer Überarbeitung des Schweizer Atomhaftungsrechts der „Pariser Atomhaftungskonvention" beizutreten.


 

Das AtomHG 1999 weicht in wesentlichen Grundsätzen von den bestehenden Regimen des internationalen Atomhaftungsrechts, deren Vertragsparteien die Nachbarstaaten sind, ab. Expertengespräche haben ergeben, dass Verhandlungen mit Nachbarstaaten betreffend die Anerkennung des AtomHG 1999 nicht erfolgversprechend sind, da das österreichische Atomhaftungsrecht aus der Sicht des Geschädigten wesentlich günstiger ist.

Es ist jedoch bereits auf Basis der geltenden Regelungen des österreichischen Atomhaftungsgesetzes möglich, im Falle von Schäden, die in Österreich eintreten, Haftungsansprüche vor einem österreichischen Gericht geltend zu machen.

Zu den Fragen 6 und 13:

Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage mit der Zl. 2599/J- BR/2008 durch die Frau Bundesministerin für Justiz.

Zu Frage 7:

In den regelmäßig stattfindenden Treffen im Rahmen der bilateralen ,,Nuklearinformations- abkommen" wurde die Frage der Nuklearhaftung wiederholt zur Sprache gebracht.

Zu Frage 9:

In der vom Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer und dem tschechischen Premierminister Mirek Topolanek im Februar 2007 ins Leben gerufenen gemeinsamen parlamentarischen Kommission wurde in bislang drei Treffen eine aktuelle Bewertung des Standes der Umsetzung der in Anhang I des Melker Abkommens (Brüsseler Fassung) enthaltenen Sicherheitsziele und -maßnahmen für das AKW Temelin vorgenommen.


 

Unabhängig von den Diskussionen der gemeinsamen parlamentarischen Kommission wird der Sicherheitsdialog mit der Tschechischen Republik im Rahmen des Konsultations- mechanismus gemäß dem bilateralen Nuklearinformationsübereinkommen fortgesetzt.


 

Zu Frage 10:

Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage mit der Zl. 2599/J- BR/2008 durch die Frau Bundesministerin für Justiz sowie auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage 2601/J-BR/2008 durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Frage 11:

Ich verweise auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage 2601/J-BR/2008 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Frage 12:

Diese Frage ist nicht Gegenstand der Vollziehung im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zu Frage 14:

Die Problematik ist mir bewusst. Ich verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auf die durch das Forum für Atomfragen erstellte Analyse „Kernenergie, Klimawandel und Nachhaltigkeit", die nicht nur die Kostenfrage beleuchtet, sondern ganz klar aufzeigt, dass Energieeffizienz und alternative Energien ökologisch und ökonomisch wesentlich günstiger sind als die Kernenergie.