2404/AB-BR/2008

Eingelangt am 21.04.2008
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BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

Die Bundesräte Einwallner, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. April 2008 unter der Nr. 2618/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend 15a-Vereinbarung zum Ausbau der Kinderbetreuung gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ø      Wie lautet der genaue Verteilungsschlüssel für die vom Bund zusätzlich zur Ver-fügung gestellten Mittel für den Ausbau der Kinderbetreuung?

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflich-tenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtun-gen sowie gemäß § 23 Absatz 4 FAG 2008 verteilen sich die vom Bund zur Verfü-gung gestellten Zweckzuschussmittel in Höhe von je 15 Millionen Euro für die Jahre 2008, 2009 und 2010 nach einem Verteilungsschlüssel, der auf den Anteil der im je-weiligen Bundesland lebenden Kinder unter 3 Jahren bzw. Kinder zwischen 3 und 6 Jahren abstellt, jährlich wie folgt:


Burgenland:                              2,913%           bzw.         437.000/Jahr

Kärnten:                                     6,266%           bzw.         940.000/Jahr

Niederösterreich:                   18,754%           bzw.      2.812.000/Jahr

Oberösterreich:                      17,506%           bzw.      2.626.000/Jahr

Salzburg:                                   6,609%           bzw.         991.000/Jahr

Steiermark:                             13,269%           bzw.      1.990.000/Jahr

Tirol:                                           8,840%           bzw.      1.326.000/Jahr

Vorarlberg:                                5,106%           bzw.         767.000/Jahr

Wien:                                       20,737%           bzw.       3.111.000/Jahr

Zu Frage 2:

Ø    Welche Mittel würden gemäß aktuellem Verhandlungsstand dem Land Vorarlberg bis zum Jahr 2010 zugute kommen?

In Art. 5 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des ins-titutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen ist geregelt, dass sich der Anteil am Zweckzuschuss derjenigen Länder, die die Verein-barung unterzeichnet haben, - unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels – um die Zweckzuschussmittel, die auf die Länder entfallen wären, die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, erhöht.

Das bedeutet für Vorarlberg, das die Vereinbarung für 2008 nicht unterzeichnet hat, dass es 2008 keinen Zweckzuschuss erhält und sich für die Bundesländer Burgen-land, Wien, Steiermark und Salzburg deren Anteil für 2008 entsprechend erhöht.

Für die Jahre 2009 und 2010 würde Vorarlberg grundsätzlich jeweils ein Betrag von 767.000 Euro zustehen, sofern es die Vereinbarung unterzeichnet. Gegebenenfalls könnte sich dieser Betrag noch erhöhen, wenn einige Bundesländer nicht unterzeich-nen.

Zu Frage 3:

Ø   Welche/r Vertreter/in des Landes Vorarlberg war bei den jüngsten Verhandlungen am 31. März 2008 in Wien anwesend?

An dem Gespräch am 31. März 2008 hat Dr. Werner Grabher, seitens des Landes Vorarlberg teilgenommen. Landesrätin Drin Greti Schmid hat sich auf Grund ander-weitiger Termine entschuldigt.


Zu Frage 4:

Ø      Gibt es aktuell noch die Möglichkeit, die 15a-Vereinbarung zu unterzeichnen oder ist für das Jahr 2008 der Zug abgefahren"?

Die für die Unterzeichnung der Vereinbarung vorgesehene Frist mit 31. März 2008 war den Ländern seit Beginn der Verhandlungen im Sommer 2007 bekannt. Dieser Termin ist rechtsverbindlich, da jene Bundesländer, die die Vereinbarung unterzeich-net haben, nunmehr einen Rechtsanspruch auf die (neuberechneten) Zuschüsse er-worben haben. Eine Fristverlängerung würde den übereinstimmenden Willen aller Vertragspartner, also der Bundesregierung und der Bundesländer Burgenland, Wien, Salzburg und Steiermark voraussetzen. Aufgrund der Tatsache, dass Ende Mai 2008 die Sprachstandsfeststellungen begonnen werden müssen, ist einer Verschiebung der Frist nach hinten eine faktische Grenze gesetzt.