2424/AB-BR/2008

Eingelangt am 11.07.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Bundesrates

Jürgen Weiss

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am  9. Juli 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.102/0012-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2632/J-BR      betreffend „1. Ökostromgesetznovelle 2008“, welche die Abgeordneten Martin      Preineder, Kolleginnen und Kollegen am 23. Mai 2008 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Rechtsgrundlage für den Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von     flüssiger Biomasse oder von Biogas bildet § 11a Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung der Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 44/2008. 

 

Abs. 1 sieht eine Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vor, für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, durch Verordnung Rohstoffzuschläge zu bestimmen. Die Höhe dieses Rohstoffzuschlages hat für Biogasan-lagen und flüssige Biomasseanlagen 4 Cent/pro Kilowattstunde zu betragen.

 

Die vorab erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission ist am 10. Juni 2008 erfolgt und am 16. Juni 2008 dem Bundes-ministerium für Wirtschaft und Arbeit zugegangen.

 

Unverzüglich danach wurde die Novelle unter BGBl. I Nr. 80/2008, erschienen am 18. Juni 2008, kundgemacht; die Rohstoffzuschlags-Verordnung 2008 unter BGBl. II Nr. 212/2008 am 19. Juni 2008.

 

Bezüglich der Auszahlungsmodalitäten hat die Ökostromabwicklungsstelle zuge-sichert, dass mit der Auszahlung der nächsten Monatsabrechnung Anfang August für alle Anlagen, welche bereits bis zu diesem Zeitpunkt den Antrag gemäß 11a Abs. 2 Ökostromgesetz i.d.F. der Ökostromgesetz-Novelle 2008 gestellt haben und die bis zum Auszahlungszeitpunkt geprüft werden konnten, der Rohstoffzuschlag für die Einspeisemengen des 1. Quartals 2008 mit einem Betrag von 4 Cent/kWh akontiert wird. Daher kann diese Auszahlung im Hinblick auf bereits gestellte Anträge schon zu einem früheren Zeitpunkt als nach Ablauf der für die Antragssteller ansonsten vorgesehenen Dreimonatsfrist erfolgen.

 

Über Einzelheiten der Auszahlungsmodalitäten informiert die Homepage der         Ökostromabwicklungsstelle (www.oem-ag.at).