2433/AB-BR/2008

Eingelangt am 01.08.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn                                                                                             

Präsidenten des Bundesrates                                                    (5-fach)

Jürgen Weiss                                                             

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

 

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0213-I/A/4/2008                                          Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2640/J der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Edgar Mayer, Jürgen Weiss, Ing. Reinhold Einwallner) wie folgt:

Fragen 1 bis 4:

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Legislaturperiode wurde die verstärkte Reduktion von Armut in Österreich als gemeinsames Ziel der Regierungsparteien formuliert. Um diesem Vorhaben Rechnung zu tragen, ist die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgesehen, die im Wege einer Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern sichergestellt werden soll. Ihr Inhalt bedarf – nach Inkrafttreten – einer weiteren Transformation auf Landes- und Bundesebene im Wege eigener Gesetze bzw. Verordnungen.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt ein Konzept dar, das die bisherige offene Sozialhilfe weiterentwickelt und somit von den Grundeinkommensmodellen klar abzugrenzen ist. Es basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität und kennt daher grundsätzlich keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Wie bisher gehören daher der Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und der Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu den Voraussetzungen für den Erhalt einer Leistung.

Soweit Menschen mit intellektueller Behinderung diese Voraussetzungen erfüllen, steht auch ihnen eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu, wobei klarstellend hinzuzufügen wäre, dass der Einsatz der eigenen Arbeitskraft selbstverständlich nur von Personen verlangt werden darf, deren Arbeitsfähigkeit gegeben bzw. festgestellt worden ist.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt unter Berücksichtigung der Prämisse der Reduktion der Armut in Österreich generell darauf ab, Personen, die in finanzielle Notlagen geraten sind, durch bundesweit einheitlich zu gewährende Mindeststandards in Form von pauschalierten Geldleistungen zu unterstützen und die in der Vereinbarung genannten Bedarfe abzudecken.

Unter diesem Aspekt werden daher in der Vereinbarung selbst keine speziellen Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen als Adressaten der bedarfsorientierten Mindestsicherung namentlich genannt.

Die gegenständliche Vereinbarung schließt jedoch ausdrücklich nicht aus, dass die Länder im Rahmen ihrer zukünftigen Gesetze großzügigere Bedingungen und Leistungen vorsehen.

Inwieweit die Länder in ihrer Umsetzung auf die speziellen Bedürfnisse der in der Anfrage angeführten Personengruppe Bedacht nehmen, kann derzeit nicht beurteilt werden, wiewohl fraglich erscheint, ob die bedarfsorientierte Mindestsicherung vom Zweck her betrachtet ein geeignetes Instrument zur Lösung der in der Anfrage aufgezeigten Problematik darstellt.

Frage 5:

Die gesetzliche Pensionsversicherung ist auf die sozialen Risken des Alters, der
Invalidität und des Todes der versicherten Personen ausgerichtet und erbringt
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen.

Zu ihren weiteren Aufgaben gehört die Rehabilitation, um den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verzögern.

Fragen der Invalidität werden in meinem Ministerium derzeit in eigenen Arbeitsgesprächen behandelt, dies betrifft auch Fragen des Berufsschutzes. Vor diesem Hintergrund ist derzeit keine besondere gesetzliche Initiative im Sinne der vorliegenden Frage vorgesehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen