2437/AB-BR/2008

Eingelangt am 14.08.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Jürgen Weiss                                                                  Wien, am       August 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0007-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2638/J-BR/2008 vom 17. Juni 2008 der Bundesräte Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen betreffend Besteuerung von Flugzeug­treibstoff, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Bereits unter meinem Amtsvorgänger hat sich Österreich auf Ebene der Europäischen Union für eine EU-weite Kerosinbesteuerung eingesetzt. Die Kerosinsteuer wurde im ECOFIN-Rat von Februar bis Mai 2005 behandelt. Danach hat sich die Diskussion in Richtung „Flugticket­abgabe“ weiterentwickelt, wobei derzeit keine Diskussionen im ECOFIN-Rat darüber geführt werden.

 


Zu 2.:

Österreich steht einer Kerosinbesteuerung nach wie vor aufgeschlossen gegenüber, solange eine solche EU-weit eingeführt wird. Gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates sind Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt geliefert werden, von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit. Gleichzeitig enthält die Richtlinie Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Besteuerung von Flugkraftstoff für Inlandflüge und - aufgrund bilateraler Abkommen - für innergemeinschaftliche Flüge ermöglichen. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten einen Steuerbetrag vorschreiben, der die in der Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge unterschreitet. Die Steuerbefreiung für Flugkraftstoff, der sich in den Tanks eines auf einem Gemeinschaftsflughafen landenden Flugzeugs befindet, ergibt sich aus den Vorschriften des Chicagoer Abkommens von 1944. Die Befreiungen für Flugkraftstoff, mit dem ein Flugzeug auf einem Gemeinschaftsflughafen aufgetankt wird, werden jedoch auf der Grundlage bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitglied- und Drittstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten gewährt. Hierbei ist allerdings die Frage des Wettbewerbs mit Drittländern zu berücksichtigen und jegliche Wettbewerbsverzerrung mit sozioökonomischen Auswirkungen muss vermieden werden.

 

Wettbewerbsverzerrungen sind auch bei einer lediglich auf Inlandsflüge beschränkten Besteuerung zu erwarten, weshalb Österreich auch den Alleingang ablehnt. Deutlich zeigt sich dies beispielsweise bei einer anderen Abgabe, der Flugticketabgabe. Niederlande hat laut internationaler Abgabeninformationsdatenbank (IBFD) seit 1. Juli 2008 eine Flugticketabgabe:

-          EUR 11.25 für Flüge in EU-Mitgliedstaaten oder andere Destinationen unter 2,500 km Entfernung

-          EUR 45.00 für Flüge in alle übrigen Destinationen.

Diese führte zu Problemen bei der heimischen Fluglinie, da viele Flugpassagiere auf nahe gelegene Flughäfen in Nachbarstaaten ausgewichen sind bzw. ausweichen.

 

Zu 3.:

Im Jahr 2005 waren es insbesondere die Mitgliedstaaten Spanien, Griechenland, Malta und Zypern aber auch das Vereinigte Königreich und Irland, die sich gegen eine Kerosinsteuer aussprachen. Die anderen Mitgliedstaaten standen einer solchen Steuer tendenziell positiv gegenüber.

 

Mit freundlichen Grüßen