2448/AB-BR/2009

Eingelangt am 13.02.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Harald Reisenberger                                                         Wien, am      Februar 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0009-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2650/J-BR vom 15. Dezember 2008 der Bundesräte Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Am 10. Februar 2009 wurde im Ministerrat ein Gesetzesentwurf beschlossen, der die steuerliche Absetzbarkeit von mildtätigen Spenden sowie Spenden für Entwicklungszusammenarbeit im Ausmaß von 10% des Einkommens (bei Betrieben 10% des Gewinnes) unter bestimmten Voraussetzungen umfasst. Solche Voraussetzungen sind notwendig, um die erwünschte Wirkung zu erzielen, beispielsweise um die ordnungsgemäße Verwendung der gespendeten Mittel durch die begünstigte Organisation sicherzustellen.

 

Zu 2.:

Nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts wird das gesamte Einkommen aus den sieben Einkunftsarten der Besteuerung unterworfen. Die Verwendung dieses Einkommens ist für die steuerliche Behandlung grundsätzlich nicht relevant. Die persönliche Entscheidung eines oder einer Steuerpflichtigen, einen Teil seines oder ihres verfügbaren Einkommens zu spenden, stellt einen Akt der Einkommensverwendung dar. Eine Abweichung von diesem System muss gut begründet und gerechtfertigt sein.

 

Die zu Frage 1. genannten Spenden waren demnach vor allem deshalb bisher steuerlich nicht abzugsfähig, weil eine sachgerechte Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Organisationen – jenseits der in der Anfrage erwähnten staatlichen Einrichtungen – nicht leicht gefunden werden kann.

 

Des Weiteren müssen verwaltungstechnische Probleme gelöst werden: Wenn eine Vielzahl von Steuerpflichtigen etliche Kleinbeträge an verschiedene Organisationen pro Jahr spendet, dann müssen diese Beträge von den Abgabenbehörden im Sinne der Steuergerechtigkeit zumindest stichprobenweise überprüft werden. Eine solche Überprüfung gestaltet sich naturgemäß umso schwieriger, je weiter der Kreis der begünstigen Organisationen gesteckt ist.

 

Zu 3.:

Wie bereits zu Frage 1. ausgeführt, werden Spenden an mildtätige Organisationen in den Genuss der steuerlichen Absetzbarkeit kommen, sofern die Organisation gewisse Mindeststandards erfüllt. Für diese Organisationen wird eine vergleichbare Handhabung wie jene der bereits bisher begünstigten Einrichtungen angestrebt. Insoweit kann eine Ungleich-behandlung ausgeschlossen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.