2482/AB-BR/2009

Eingelangt am 17.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                Alois Stöger diplô

                                                                                                                                Bundesminister

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Erwin Preiner

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, am        16. Juli 2009

GZ: BMG-11001/0195-I/5/2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2684/J-BR/2009 der Bundesrätin Kerschbaum, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 


Fragen 1 bis 3:

Entsprechend der Richtlinie 98/83/EG (Trinkwasserrichtlinie) veröffentlicht jeder Mitgliedstaat zur Information der Verbraucher/innen einen Bericht über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) und übermittelt diesen  der Europäischen Kommission. Der Bericht umfasst Wasserversorgungsanlagen (WVA), aus denen mehr als 1000 m³ Wasser pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5000 Personen versorgt werden.

 

Der Bericht enthält Informationen über die Qualität des den Verbraucher/inne/n zur Verfügung gestellten Trinkwassers. Erst mit Vorlage des Berichts 2005 bis 2007 liegen Daten vor, die eine Bewertung der Entwicklung der Trinkwasserqualität ermöglichen. Dieser Bericht wird demnächst vom BMG veröffentlicht werden.

 

Eine Bewertung der vorliegenden Daten soll in Hinkunft Grundlage für eine verbesserte Planung der amtlichen Trinkwasserkontrolle sein. Diese verbesserte Planung soll bereits für das Arbeitsjahr 2010 im Rahmen eines „mehrjährigen,

risikobasierten amtlichen Trinkwasserkontrollplans“ (MK TW) verwirklicht werden. Eine wesentliche Grundlage für diese Planung werden die Daten der vorliegenden Trinkwasserberichte sein.

 

Informationen über die Qualität von Wasser aus Trinkwasserquellen sind aus dem Bericht nicht ableitbar. Hinsichtlich dahingehender Informationen wird auf Ergebnisse verwiesen, die im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachung bzw. entsprechend wasserrechtlicher Bestimmungen erhoben werden.

 

Frage 4:

Die Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht obliegt den Landeshauptleuten im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle. Informationen über die Ergebnisse dieser Kontrollen wurden bislang nicht vom BMG eingefordert. Aus Sicht des BMG ist die Information der Verbraucher/innen ein wichtiges Element des Verbraucherschutzes, allerdings erhöht die Information allein nicht die Verbrauchersicherheit bei Trinkwasser.

 

Frage 5:

Maßnahmen zum Schutz des Trinkwassers sind nur im Rahmen des Wasserrechtsgesetzes möglich. Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher/innen im Zusammenhang mit Trinkwasser obliegen in mittelbarer Bundesverwaltung den Landeshauptleuten (Lebensmittelkontrolle). Dabei stehen ihnen gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG (§ 39) mehrere Maßnahmen zu Verfügung. In konkreten Fällen werden zum Beispiel das Mischen des Wassers mehrerer Quellen oder die Aufbereitung des Wassers (sofern nicht wasserrechtliche Bestimmungen greifen) vorgeschrieben. Die Überprüfung der Wirksamkeit erfolgt im Rahmen des LMSVG (Verstärkung der Eigenkontrolle und/oder amtlichen Kontrolle).


Frage 6:

Gemäß § 7 Z 4 der Trinkwasserverordnung – TWV kann die zuständige Behörde (Landeshauptmann/-frau) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Trinkwasserqualität „…den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine WVA erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben…“. In diesem Sinne besteht bereits die Verpflichtung, auf aktuelle Risiken zu reagieren.

 

Gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 der TWV werden  in einer Liste jene Pestizide angeführt, die in einer WVA anzunehmen sind und daher im Überwachungsumfang enthalten sind (vorbehaltlich § 7). Dabei sind auch die entsprechenden Metaboliten, Abbau und Reaktionsprodukte inkludiert.

 

Um die aktuellen Zulassungen zu berücksichtigen und damit die Arbeit der Lebensmittelaufsicht zu erleichtern, wird derzeit an einer Aktualisierung dieser Liste gearbeitet.

 

Frage 7:

Für Trinkwasser gibt es in der europäischen Trinkwasserrichtlinie (TW-RL) sowie in der österreichischen TWV keinen Grenzwert für den Urangehalt. Ein Grenzwert wurde nicht festgelegt, da natürlich vorkommende Urangehalte im Trinkwasser normalerweise weit unter dem von der WHO festgelegten Richtwert von 15 µg/l liegen und daher von der EU als unkritisch im Hinblick auf ein eventuell europaweit vorkommendes gesundheitliches Risiko eingeschätzt wurden. In einem kürzlich erschienenen Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums „Kontaminanten in der Lebensmittelkette“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu Uran in Lebensmitteln wird festgestellt, dass keine neuen Daten vorlägen, die eine Revision des „Tolerable Daily Intake (TDI)“ der WHO erforderlich machen würden.

 

Wie österreichische Untersuchungen zeigen, scheint der Urangehalt in Trinkwässern im Hinblick auf den WHO-Richtwert kein akutes österreichweites Problem darzustellen. Die Daten zeigen, dass der Urangehalt im Allgemeinen deutlich unter dem Richtwert liegt. Ausnahmen bilden der Zentralraum der Hohen Tauern und das Gebiet um Retz. Weitere österreichweite Untersuchungen werden derzeit im Auftrag meines Ressorts von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchgeführt. Dabei wird eine Erhebung der natürlichen Radioaktivität im Trinkwasser durchgeführt, wobei die Proben auch auf Uran untersucht werden.

 

Hinsichtlich eines Richt- bzw. Grenzwertes für Uran im Trinkwasser ist anzumerken, dass auf EU-Ebene an einer Änderung der TW-RL gearbeitet wird. Dabei steht auch der Wert für Uran zur Diskussion. Die Richt- oder Grenzwertdiskussion bewegt sich zwischen 15 µg/l (WHO) und 30 µg/l (US-EPA). Österreich setzt sich bei dieser Diskussion für die Festlegung eines Wertes von Uran in der zukünftigen Richtlinie ein.


Frage 8:

Routinemäßige Untersuchungen österreichischer natürlicher Mineralwässer durch die AGES auf den Gehalt an Hormonen werden nicht durchgeführt, da im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Überprüfungen der hydrogeologischen Verhältnisse des Geländes im Bereich des genutzten Wassers erfolgen und Schadstoffeinträge auf Grund der Vorgaben der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung („…es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor jeder Verunreinigung geschützten, Wasservorkommen…“) nicht zu erwarten sind. In den derzeit verwendeten Verpackungen für natürliches Mineralwasser sind hormonartige Substanzen gleichfalls nicht zu erwarten; es liegen dazu keine Untersuchungen vor.

 

Wie das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in seiner Stellungnahme vom 25. März 2009 mitteilt, lassen sich aus den in der Frankfurter Studie angegebenen Daten – im Gegensatz zur Aussage der Autoren – keine signifikanten Unterschiede zwischen PET- und glasverpackten Wässern erkennen: Eine Herkunft der Substanzen aus PET-Flaschen sei aufgrund dieser Daten nicht anzunehmen. Zudem fehlt eine wissenschaftliche Bestätigung der erzielten Testergebnisse.