2499/AB-BR/2009

Eingelangt am 02.09.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsident des Bundesrates

Erwin PREINER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 28. August 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.102/0006-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2697/J-BR betreffend „AKW-Projekte“, welche die Abgeordneten Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen am 2. Juli 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 und 8 der Anfrage:

 

Diese Fragen stellen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend dar.

 

Zu den Punkten 1, 4 und 5 darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2696/J durch den Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, zu Punkt 2 auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2700/J durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu den Punkten 3 und 9.6 auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2699/J durch den Herrn Bundeskanzler und zu Punkt 8 auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2698/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz verwiesen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Es fanden folgende Gespräche im Sinne der Anfrage statt:

 

13.01.2009:

Ungarischer Botschafter

26.01.2009:

Minister für Nationalentwicklung und Wirtschaft, Ungarn

03.03.2009:

Schweizer Botschafter

14.04.2009:

Französischer Botschafter

26./27.06.2009:

Dreiertreffen der Wirtschaftsminister Österreichs, Deutschlands und der Schweiz

07./08.07.2009:

Begleitung HBP, Ukraine

 

Generell werden bei bilateralen Gesprächen zuständigkeitshalber Fragen der Atompolitik im weitesten Sinne nicht behandelt. Sollten diese Fragen von den Gesprächspartnern releviert werden, wird auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die nationale Gesetzeslage verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Der österreichische Übertragungsnetzbetreiber VERBUND-Austrian Power Grid AG ist gemäß dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes verantwortlich. Um diese gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu können, ist es notwendig, das 2. System auf der bestehenden 380 kV-Leitung Wien Südost - Staatsgrenze (Györ) aufzulegen.

 

In der genannten KEMA-Studie wurde eine seinerzeitige Überlegung beschrieben, eine direkte Leitungsverbindung zwischen dem Umspannwerk Wien Südost und P. Biskupice als Einschleifung in die Leitung Wien Südost - Staatsgrenze (Györ) herzustellen. Diese Idee wurde vom slowakischen Netzbetreiber aufgeworfen, aber nicht weiter verfolgt.

 

Punkt 9.1.:

Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber ist es, das Höchstspannungsnetz für alle Netzkunden zu sicheren, kostengünstige, umweltverträgliche und effiziente Bedingungen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bereitzustellen und im Rahmen der Tätigkeit als Regelzonenführer und unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Der Handel mit elektrischer Energie wird über die verschiedenen Strombörsen abgewickelt, wobei die operative Durchführung der Importe und Exporte durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt. Das Volumen des Stromhandels zwischen Österreich und Ungarn orientiert sich an den verfügbaren Netzkapazitäten und den geschäftlichen Möglichkeiten der Stromhändler. Im Jahr 2008 hatte Österreich einen positiven Exportsaldo in Richtung Ungarn von rund 800 GWh.

 

Punkt 9.2.:

Grenzüberschreitende Kuppelleitungen, wie etwa die 380 kV-Leitung Wien Südost - Staatsgrenze (Györ), sind für den Austausch von elektrischer Energie zwischen den europäischen Ländern erforderlich, weil damit die Vorteile des europäischen Elektrizitäts-Binnenmarktes erst zum Tragen kommen. Gut ausgebaute und leistungsfähige Übertragungsnetze sind das Rückgrat der europäischen Stromversorgung und von entscheidender Bedeutung für die Versorgungssicherheit.

 

Punkt 9.3.:

Die Montage des 2. Systems auf der bestehenden 380 kV-Leitung Wien Südost - Staatsgrenze (Györ) ist notwendig, um das internationale (n-1)-Sicherheits-kriterium auf dieser Leitungsanlage nachhaltig sicher zu stellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es dadurch zu einer signifikanten Veränderung der Stromimporte bzw. Stromexporte von bzw. nach Ungarn kommen wird.


Punkt 9.4.:

Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Frage um keinen Gegenstand der Vollziehung handelt, liegen mir keine diesbezüglichen Informationen vor.

 

Punkt 9.5.:

Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Frage um keinen Gegenstand der Vollziehung handelt, sind mir konkrete Leitungsbauprojekte nicht bekannt.

 

Punkt 9.7.:

Es sind keine nationalen Fördermittel vorgesehen. Das Vorhaben wurde im Rahmen des EERP-Förderprogrammes bei der Europäischen Kommission eingereicht.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Nein. Starkstromleitungen sind grundsätzlich vom UVP-G 2000 BGBl.Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008 erfasst. Anhang 1 Ziffer 16 bestimmt, dass Starkstromleitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km UVP-pflichtig sind. Beide Schwellenwerte sind durch das Projekt der VERBUND - Austrian Power Grid AG (APG) erfüllt; allerdings handelt es sich nicht um den Neubau einer elektrischen Leitungsanlage, sondern um die Änderung einer bestehenden Anlage unter Beibehaltung der bestehenden Trasse. Auf die bestehende 380 kV-Leitung "Wien Südost - Györ", die im Jahr 1992 starkstromwegerechtlich genehmigt und vorerst nur mit einem System belegt wurde, wird ein zweites  System aufgelegt. Da  die  Leitungsmasten  schon ursprünglich für zwei Systeme ausgelegt wurden, sind keine Änderungen an den Masten notwendig, und auch die Maststandorte bleiben unverändert.

 

Für die nunmehr von der VERBUND - Austrian Power Grid AG (APG) beabsichtigte Maßnahme ist auch keine zusätzliche Grundstücksinanspruchnahme erforderlich, da die Arbeiten durch die bestehenden Dienstbarkeitsverträge abgedeckt werden.

 

Für die UVP-rechtliche Beurteilung von Änderungen an Starkstromfreileitungen ist, wie Z. 16 des Anhangs 1 zum UVP-G klarstellt, die Leitungslänge die Berechnungsgrundlage. Eine UVP-Pflicht wäre daher von vornherein nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Leitungslänge durch die beabsichtigte Änderung um mindestens 50 % des Schwellenwerts von 15 km (Z. 16 Spalte 1 des Anhangs 1 zum UVP-G iVm § 3a UVP-G), sohin um mindestens 7,5 km verlängern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Leitungslänge überhaupt nicht verändert wird.

 

Mangels UVP-Pflicht ist die geplante Änderung der 380 kV-Leitung "Wien Südost - Györ" nur nach den Materiengesetzen zu genehmigen. Derzeit läuft das vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend durchzuführende starkstromwegerechtliche Verfahren.