2504/AB-BR/2009

Eingelangt am 16.09.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn Präsident

des Bundesrates

Erwin Preiner                                                            Wien, am        September 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0005-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2708/J-BR/2009 vom 16. Juli 2009 der Bundesräte Stefan Schennach, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. - 3.:

Die Bausparkasse Wüstenrot AG hat im November vergangenen Jahres gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen grundsätzliches Interesse an einer Unterstützung nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz bekundet. Es haben in weiterer Folge Vorgespräche zur Zeichnung von Partizipationskapital stattgefunden, hinsichtlich derer auch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und die Oesterreichische Nationalbank informiert waren. Weitere Kontakte bzw. ein offizieller Antrag des Vorstands der Bausparkasse Wüstenrot AG folgten nicht, nachdem die Wüstenrot-Gruppe zu Beginn des Jahres eine andere Möglichkeit zur Kapitalstärkung gewählt hat.

Darüber wurde auch in den Medien berichtet.


Zu 4. – 5.:

Die FMA hat dem Bundesministerium für Finanzen den Bescheid gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 BWG, mit dem die Abspaltung des Bausparkassenbetriebes der Bausparkasse Wüstenrot AG zur Aufnahme in die BWA Beteiligungs- und Verwaltungs-AG bewilligt worden ist, im März dieses Jahres übermittelt. Nähere Informationen über den Zweck der gesellschaftlichen Änderungen sind diesem Bescheid nicht zu entnehmen.

 

Zu 6. – 11.:

Diese Fragen haben keinen Konnex zum Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, weshalb dbzgl. auch keine Unterlagen bzw. Informationen vorliegen.

 

In Anbetracht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der FMA können nähere Informationen über die Aufsichtstätigkeit auch nicht gemäß § 16 FMABG von der FMA in Erfahrung gebracht werden. Das Auskunftsrecht gemäß § 16 FMABG kann nur im Fall begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufsichtstätigkeit ausgeübt werden, nicht aber zur Erhebung von Informationen zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen.

 

Zu 12. – 15.:

Die Veranlagungspolitik der Bausparkasse Wüstenrot AG bzw. deren Überwachung nach dem Bausparkassengesetz fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 16. – 17.:

Eine Gefährdung der Anlagegelder aus Bausparverträgen ist angesichts der maximal möglichen Guthabenshöhe einerseits und ihrer Sicherung im Rahmen der Einlagensicherung andererseits nicht gegeben.

 

Zu 18. – 22.:

Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen 6. – 11. verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen