2510/AB-BR/2009

Eingelangt am 23.09.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0212-Pr 1/2009

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2715/J-BR/2009

 

Die Bundesräte Wolfgang Schimböck und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ausbau des Opferschutzes“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nachstehende Beträge wurden von der Justiz in den Jahren 2006 bis 2008 an Geldstrafen eingenommen. Im Jahr 2007 und 2008 erzielte Mehreinnahmen auf Grund von „Einmaleffekten“ (in Form von jeweils aus einem Einzelverfahren herrührenden Geldbußen nach dem Kartellgesetz) sind gesondert ausgewiesen.


Jahr

Einnahmen aus Geldstrafen

Einnahme aus Einmaleffekt

Gesamt

2006

17,4 Mio  Euro

-

17,4 Mio Euro

2007

18,5 Mio Euro

5 Mio Euro

23,5 Mio Euro

2008

15,4 Mio Euro

54,6 Mio Euro

70 Mio Euro

Zu 2:

Für Verbrechensopfer wurden in diesen Jahren vom Bundesministerium für Justiz folgende Mittel aufgewendet, und zwar im Wesentlichen zur Finanzierung der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitungen in Strafverfahren gemäß § 66 Abs. 2 StPO und für den Betrieb des Opfer-Notrufs 0800 112 112:

 

2006

2.603.447,53 Euro

2007

3.354.456,75 Euro

2008

4.487.875,34 Euro

 

Insgesamt wurden somit 10.445.779,62 Euro für Opferhilfe aufgewendet.

Zu 3:

Nach dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode soll der mit dem Strafprozessreformgesetz eingeschlagene Weg der Zuerkennung einer Parteistellung an das Opfer der Straftat bei der Reform des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens konsequent fortgesetzt werden. Dazu gehört auch die Sicherung des Vorrangs von Schadenersatzforderungen des Opfers vor dem Vollzug von Geldstrafen und (bestimmten) anderen Rechten der öffentlichen Hand. Eine Möglichkeit bestünde darin, den Aufschub der Zahlung einer Geldstrafe von der Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer abhängig zu machen oder das Instrument der Abschöpfung der Bereicherung zu Gunsten der Opfer verstärkt anzuwenden. Allgemein will ich jedoch zunächst die Ergebnisse der noch von meiner Amtsvorgängerin beauftragten wissenschaftlichen Studie über die Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes abwarten.


Zu 4:

Bereits im Frühjahr 2006 wurde ein Modellversuch ins Leben gerufen, wonach anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe vom Verurteilten gemeinnützige Leistungen erbracht werden können. Nach den daraus gezogenen, überaus positiven Erfahrungen wurde das Modell mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 („Haftentlastungspaket“)  am 1. Jänner 2008 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Das Strafvollzugsgesetz sieht dazu nun Folgendes vor:

Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist bei Geldstrafen stets auch eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Ist die verurteilte Person nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, und kann sie auch nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) nicht eingetrieben werden, ist der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.

Der Vollzug kann jedoch unterbleiben, wenn der Verurteilte sich nach den §§ 3, 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) bereit erklärt, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Über diese Möglichkeit hat das Gericht zu informieren. Besteht die Bereitschaft des Verurteilten, muss er eine Einigung mit einer geeigneten Einrichtung (NEUSTART) erzielen und dies dem Gericht mitteilen.

Hat der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen vollständig erbracht, gilt die Strafe als vollzogen.

Zu 5:

Eine erfolgte Schadenswiedergutmachung durch den Täter wird in verschiedener Weise im Strafrecht berücksichtigt. So spielt sie als Milderungsgrund bereits bei der Bemessung der Strafe eine wichtige Rolle.

Aber auch auf die bedingte Strafnachsicht hat die Wiedergutmachung einen wesentlichen Einfluss. Gemäß § 43 Strafgesetzbuch (StGB) hat das Gericht bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen. Bei dieser Entscheidung sind die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld und sein Vorleben, aber auch sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Der Schadensgutmachung kommt hier nach ständiger Rechtsprechung besondere Bedeutung bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht zu.


Zudem hat das Gericht bei Gewährung der bedingten Strafnachsicht die Möglichkeit, mittels Weisung dem Verurteilten aufzutragen, den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen (§ 51 Abs. 2 StGB).

Ferner schließt die Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers aus der Tat die sonst anzuordnende Abschöpfung der Bereicherung aus (§ 10a Abs. 1 StGB).

. September 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)