2517/AB-BR/2009

Eingelangt am 30.10.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                              Zl. LE.4.2.4/0151-I 3/2009

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 27. OKT. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum,

                        Kolleginnen und Kollegen vom 1. Sept. 2009, Nr. 2723/J-BR/2009,

                        betreffend Lanzenkirchner Werkskanal

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen vom 1. Sept. 2009, Nr. 2723/J-BR/2009, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2, 4 bis 6:

 

In der Angelegenheit „Lanzenkirchner Werkskanal“ ist derzeit eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weswegen naturgemäß auch der Verfahrensakt dem VwGH vorliegt. Aus diesem Grund wird um Verständnis ersucht, wenn inhaltlich nicht zu allen Fragen, insbesondere zu jenen, die sich auf den Verfahrensakt beziehen, Antworten übermittelt werden können. Um das Verfahren bzgl. der Instandhaltungsverpflichtungen am Lanzenkirchner Werkskanal beim VwGH nicht zu verzögern, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich davon abgesehen, den Verfahrensakt anzufordern.

 

Zu Frage 3:

 

Ad a.) Die Klingfurther Wehr hat im Zusammenhang mit dem Lanzenkirchner Werkskanal die Aufgabe, das im Klingfurtherbach anfallende Wasser bei geringer bis normaler Wasserführung in den Lanzenkirchner Werkskanal abzuleiten und bei Hochwasser oder Stilllegung des Werkskanals das Wasser (bei Hochwasser auch das Geschiebe) aus dem Leiding- und Klingfurtherbach in das Wildgerinne und im Anschluss in die Leitha abzuleiten.

 

Ad b.)  Auf Anfrage teilte die Marktgemeinde Lanzenkirchen mit, dass bei den Hochwässern im Juni (nicht wie in der Anfrage ausgeführt im Juli) 2009 im Bereich des Lanzenkirchner Werkskanales von den Schadenskommissionen eine Schadenssumme bei Gebäuden und Liegenschaften in der Höhe von € 249.857,-- erhoben wurde, bei landwirtschaftlichen Flächen beläuft sich die Schadenssumme auf ca. € 20.000,--. Dies ergibt somit eine Gesamtschadenssumme von etwa € 270.000,-- im Bereich des Werkskanales.

 

Ad c.) Es ist Aufgabe der jeweiligen Gemeinde, Hochwasserschutz-Projekte zu erstellen. Eingereichte Projekte werden dann von der Bezirkshauptmannschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 geprüft und bei Entsprechung genehmigt.

 

Ad. d.) Dazu ist nichts bekannt.

 

Ad e.) Es existieren bereits wasserrechtlich genehmigte Rückhaltebecken im Oberlauf des Klingfurther- und des Leidingbaches. Hinsichtlich der anderen Bäche (Ofenbach, Süßenbrunner Graben und Ramsbach) ist auszuführen, dass bis dato bei der Behörde keine Hochwasserschutzprojekte eingereicht wurden. Eine Sanierung des Werkskanales durch die zur Erhaltung verpflichteten Kraftwerksbetreiber wäre jedenfalls sinnvoll.

 

Zu Frage 7:

 

Ad a.) Wasserberechtigte sind gemäß § 50 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 unmittelbar aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet, ihre Wasserbenutzungsanlage einschließlich der dazugehörigen Kanäle und künstlichen Gerinne sowie sonstigen Vorrichtungen zumindest so zu erhalten, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Der Lanzenkirchner Werkskanal, an welchem die beiden gegenständlichen Wasserkraftanlagen liegen, gehört nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zu diesen Anlagen. Weiters bestehen für den Lanzenkirchner Werkskanal zivilrechtlich abgeschlossene und wasserrechtlich beurkundete Vereinbarungen der Wasserberechtigten.

 

Ad b.) Kraftwerksbetreiber sind in vielen Fällen, so auch in diesem, nicht völlig deckungsgleich mit den jeweiligen Gerinneeigentümern.

 

Ad c.) Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die anhängige Beschwerde der Wasserkraftbetreiber ist nach Kenntnisstand der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt noch ausständig und damit als zukünftiges Ereignis inhaltlich nicht gewiss.

 

Ad d.) Die Behörde, und zwar entweder die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bei Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof oder der Landeshauptmann von Niederösterreich bei Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich, werden im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 27.3.2008, Zl. 2007/07, weitere Ermittlungen durchführen können, sobald die Zuständigkeit dazu durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde.

 

Ad e.) Der Herr Bezirkshauptmann kann notwendige Maßnahmen zur Beseitigung einer Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt bei Gefahr im Verzug gem. § 138 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 unmittelbar anordnen. Bis dato war eine unmittelbare Maßnahmenanordnung aufgrund wasserbautechnischer Gutachten nicht erforderlich und wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt daher der von den Wasserberechtigten bekämpfte Instandhaltungsauftrag erlassen. Eine Sanierung des Werkskanales durch die zur Erhaltung verpflichteten Kraftwerksbetreiber wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bescheidmäßig vorgeschrieben.

Die im Zuge des Hochwasserereignisses in Juni 2009 seitens des Herrn Bezirkshauptmannes angeordneten Maßnahmen basieren auf dem NÖ Katastrophenhilfegesetz.

 

Ad f.) Kostenschätzungen für Sanierungsmaßnahmen konnten aufgrund des Fehlens eines vollstreckbaren Titelbescheides seitens der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bisher nicht eingeholt werden und sind daher nicht bekannt.

 

Ad g.) Hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage (Räumung und Sanierung) wird auf die Fragebeantwortung zu Punkt e.) verwiesen.


Abschließend wird festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt im Rahmen der bestehenden Gesetze alles daran setzt, die von Hochwässern betroffene Bevölkerung vor Schäden zu schützen. Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt kann allerdings niemanden zwingen,  Hochwasserschutzmaßnahmen (wie Rückhaltebecken usw.) zu errichten.

 

 

Der Bundesminister: