2519/AB-BR/2009

Eingelangt am 04.12.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0239-Pr 1/2009

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2725/J-BR/2009

 

Die Bundesräte Albrecht Konecny und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Reform des Namensrechtes“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Die angesprochene Problematik, nämlich im österreichischen Namensrecht die Möglichkeit zu schaffen, geschlechtsbezogene Familiennamen durch einfache Erklärung richtig zu stellen bzw. einen Geschlechtsbezug durch einfache Erklärung beseitigen zu können, ist im Regierungsprogramm der XXIV. Gesetzgebungsperiode ausdrücklich vorgesehen. Dies soll im Rahmen einer standesamtlichen Beurkundung von Geburten oder Eheschließungen geschehen können.


In Durchführung dieser Regierungserklärung hat das Bundesministerium für Justiz Gespräche mit den (fachkundigen) interessierten Kreisen zur Erörterung des Reformbedarfs im Namensrecht initiiert. In diesen Gesprächen ist unter anderem eine Übertragung der angesprochenen Namensänderungen aus dem verwaltungsbehördlichen Bereich auf die Standesämter für sinnvoll erachtet worden. Derzeit sind derartige Namensänderungen nur in einem Verwaltungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz möglich. Dies bedeutet für die betroffenen Personen, dass zunächst das Standesamt, bei dem z.B. die Geburt eines Kindes gemeldet wird, die Geburtsurkunde mit dem noch nicht geschlechtsbezogenen Namen ausstellt. In einem weiteren Schritt kann dann bei der Verwaltungsbehörde die Änderung des Namens auf den gewünschten geschlechtsbezogenen Namen beantragt werden. Dies stellt nicht nur einen erheblichen Mehraufwand für den Bürger dar, sondern erfordert auch einen verwaltungsbehördlichen Mehraufwand. Dieser könnte durch die Übertragung der angesprochenen Namensänderungen von der Verwaltungsbehörde auf das Standesamt zumindest zum Teil vermieden werden. Auch wird die Möglichkeit, Namensänderungen in bestimmten Fällen nicht mehr der Verwaltungsbehörde, sondern dem Bürger selbst in Form von (kostenlosen) Erklärungen gegenüber dem Standesamt zu überlassen und das zivilrechtliche Instrumentarium anzureichern, den Wünschen aus der Bevölkerung sicher Rechnung tragen.

 

. Dezember 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)