2541/AB-BR/2010

Eingelangt am 27.05.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0103-Pr 1/2010

 

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2748/J-BR/2010

 

Die Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Prozess gegen TierschützerInnen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Eingangs halte ich fest, dass das in der Anfrage relevierte strafgerichtliche Verfahren keineswegs unter einer „de-facto-Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter“ abgeführt wird, wie das in der Anfrageeinleitung hingestellt wird. Hinsichtlich des Landesgerichts Wiener Neustadt besteht eine Tatortzuständigkeit, weil Tatorte (auch) in diesem Gerichtssprengel liegen, so etwa der Firmensitz der Firma Kleiderbauer.

Zu 1:

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt und die Oberstaatsanwaltschaft Wien haben in Anwendung der §§ 8 Abs. 1 bzw. 8a Abs. 2 StAG in dieser Strafsache mehrfach berichtet.

Zu 2:

Ja. Sie ist Bestandteil des Gerichtsaktes. Gemäß § 10a Abs. 4 StAG wird das Bundesministerium für Justiz hierüber nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens dem Nationalrat und dem Bundesrat berichten.

Zu 3:

Die Zuständigkeit verblieb bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt aufgrund des bestehenden objektiven und subjektiven Zusammenhangs der zu klärenden Sachverhalte.

Zu 4:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien übertrug diese die Strafsache am 15. Juli 2008 gemäß § 28 StPO der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, weil es nach Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft Wien sinnvoll erschien, das Verfahren gegen eine Abgeordnete des Niederösterreichischen Landtages außerhalb dieses Bundeslandes zu führen.

Zu 5:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt trug der Sitzungsvertreter den Inhalt eines ihm von einer Kanzleibediensteten in den Verhandlungssaal gebrachten, an diesem Tag eingelangten polizeilichen Berichtes vor, weil sein am 2. März 2010 gehaltener Anklagevortrag nunmehr korrekturbedürftig schien. Im Anklagevortrag hatte der Anklagevertreter noch ausgeführt, dass es seit 21. Mai 2008 zu keinen weiteren Anschlägen gegen die Firma Kleiderbauer gekommen sei: Dieser Informationstand war damit nicht mehr aktuell.

Die Verhandlungsführung der Einzelrichterin stellt eine Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung dar und entzieht sich dem Einflussbereich der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt.

Zu 6:

Zunächst möchte ich versichern, dass ich gesetzeskonforme Tätigkeit von gemeinnützigen Organisationen als wertvollen und unverzichtbaren Beitrag für das Funktionieren unserer Gesellschaft ansehe.

Im hier relevierten Verfahren wurde ein dringender Tatverdacht in Richtung § 278a StGB sowohl vom Oberlandesgericht Wien als auch vom Obersten Gerichtshof bejaht. Ob dieser Verdacht ausreicht, Schuldsprüche zu tragen, ist nach den Kernelementen unseres Rechtsstaates im anhängigen Gerichtsverfahren zu klären.

Zu 7:

Ich weise darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt immer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorgegangen ist und mehreren – zwischenzeitig weit mehr als 100 – Beschwerden gegen Anordnungen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Erfolg versagt geblieben ist.

Für die Stichhältigkeit der in dieser Frage zum Ausdruck gebrachten Annahme gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.

 

. Mai 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)