2550/AB-BR/2010

Eingelangt am 19.07.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Martin Preineder

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0576-II/2/e/2010

Wien, am 07. Juli 2010

 

Der Bundesrat Johann Ertl und weitere Bundesräte haben am 19. Mai 2010 unter der Zahl 2758/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Priority-Terminal“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Gemäß § 7 Abs 3 GrekoG umfasst der Grenzkontrollbereich bei Flugplätzen den gesamten Flugplatz. Das gesamte Flughafenareal ist somit Grenzübergangsstelle im Sinne des GrekoG. Daher war die Erlassung von eigenen Verordnungen iSd § 3 Abs 1 GrekoG betreffend des sogenannten Priority-Terminals und der Crewgebäude nicht erforderlich.

 

Zu Frage 2:

Alle kontrollierten Grenzübertritte iSd § 10 Abs. 1 GrekoG bzw. Art. 4 der VO Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) sind vorschriftenkonform.


 

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Durchführung von lückenlosen Grenzkontrollen im Non-Schengen-Verkehr am Flughafen Wien-Schwechat – die erwähnten Kontrollbereiche eingeschlossen – erfolgt durch die BPD Schwechat als zuständige Behörde iSd § 8 Abs. 1 GrekoG im Einvernehmen mit und unter Anleitung der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich sowie des Bundesministeriums für Inneres. Durch die Ausnützung des der BPD Schwechat zustehenden Handlungsspielraumes, Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle auch im sogenannten Priority-Terminal und in den bzw. im Nahbereich der Crewgebäude vornehmen zu lassen,  kam  es  zu  keiner Eröffnung von neuen Grenzübergangstellen im Luftverkehr iSd  § 3 Abs. 2 GrekoG. Die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie war daher nicht erforderlich.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Ja.

 

Zu Frage 8:

Eine bescheidmäßige Anordnung durch die zuständige Behörde, an welcher Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle vorzunehmen sind, ist gemäß § 12 Abs. 1 GrekoG nicht vorgesehen.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Bei der Durchführung von Grenzkontrollen im Non-Schengen-Verkehr in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von Passagieren sowie auf Crew-Mitglieder der Austrian Airlines Gruppe handelt es sich nicht um ein „Vorhaben“ iSd § 5a SPG für welches besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erbracht werden. Vorhaben iS des § 5a SPG sind zB. Sportveranstaltungen, Konzerte, Theateraufführungen, Geld- oder Werttransporte oder Messen. Die Durchführung der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat wird von der BPD Schwechat unter Zuhilfenahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen vorgenommen. Mangels Vorliegen eines „Vorhabens“ iSd § 5a SPG ist die Einhebung von Überwachungsgebühren nicht zulässig.