2555/AB-BR/2010

Eingelangt am 18.08.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                              Zl. LE.4.2.4/0111-I 3/2010

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 17. AUG. 2010

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. der Bundesräte Wolfgang Sodl, Kolleginnen und

Kollegen vom 23.06.2010, Nr. 2762/J-BR/2010, betreffend

befristete Legalität des Uhudlers

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Wolfgang Sodl, Kolleginnen und Kollegen vom  23.06.2010, Nr. 2762/J-BR/2010, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Gemäß Art. 120a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 591/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Einheitliche GMO; beinhaltet den Text der alten GMO-Wein) erstellen die Mitgliedstaaten die Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zweck der Weinherstellung angepflanzt werden dürfen.


Die Klassifizierung von Rebsorten fällt in Österreich in die Kompetenz der Länder.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Weinbauverordnung), LGBl. Nr. 25/2003 Stück 13, „gelten alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont, bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten“.

 

Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten nicht zulässig.

 

Die dem Uhudler zugrundeliegenden Rebsorten sind nicht in Abs. 1, jedoch vorübergehend bis 2030 zugelassen, sofern es sich nicht um die oben genannten Rebsorten handelt.

 

Nach dem Jahr 2030 kann durch eine Änderung der burgenländischen Weinbauverordnung diese Frist verlängert werden.

 

Der Bundesminister: