2555/AB-BR/2010
Eingelangt am 18.08.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0111-I 3/2010
Herrn Präsidenten
des Bundesrates
Parlament
1017 Wien Wien, am 17. AUG. 2010
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. der Bundesräte Wolfgang Sodl, Kolleginnen und
Kollegen vom 23.06.2010, Nr. 2762/J-BR/2010, betreffend
befristete Legalität des Uhudlers
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Wolfgang Sodl, Kolleginnen und Kollegen vom 23.06.2010, Nr. 2762/J-BR/2010, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Gemäß Art. 120a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 591/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Einheitliche GMO; beinhaltet den Text der alten GMO-Wein) erstellen die Mitgliedstaaten die Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zweck der Weinherstellung angepflanzt werden dürfen.
Die Klassifizierung von Rebsorten fällt in Österreich in die Kompetenz der Länder.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Weinbauverordnung), LGBl. Nr. 25/2003 Stück 13, „gelten alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont, bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten“.
Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten nicht zulässig.
Die dem Uhudler zugrundeliegenden Rebsorten sind nicht in Abs. 1, jedoch vorübergehend bis 2030 zugelassen, sofern es sich nicht um die oben genannten Rebsorten handelt.
Nach dem Jahr 2030 kann durch eine Änderung der burgenländischen Weinbauverordnung diese Frist verlängert werden.
Der Bundesminister: