2557/AB-BR/2010

Eingelangt am 01.09.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Bundesräte Cornelia Michalke, Dr. Magnus Brunner und Edgar Mayer haben am

1. Juli 2010 unter der Zl. 2763/J-BR/2010 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Verbot der Fahrgastaufnahme für Vorarlberger Taxiunternehmer“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (BGBl. Nr. 123/1959) ist der gewerbsmäßige Gelegenheitsverkehr mit Personenwagen bis zu 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer) nur innerhalb eines Streifens von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zulässig. In dieser Zone ist es solchen Personenwagen erlaubt, Reisende auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates aufzunehmen, vorausgesetzt, dass diese nicht dort wieder abgesetzt werden.

Zu Frage 2:

Seitens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) kann nicht beurteilt werden, weshalb die Schweiz über 50 Jahre lang nichts in dieser Sache unternommen hat.

Zu Frage 3:

Die in Frage stehende Tätigkeit österreichischer Taxiunternehmen dürfte von dem Personenfreizügigkeitsabkommen EU-CH erfasst sein, welches in Art. 5 und Anhang I, Art. 17 bis 23 (hier Art. 17 lit. a) beschränkungsfrei das Recht auf die zeitlich begrenzte (90 tatsächliche Arbeitstage pro Jahr, Art. 21 Abs. 1 Anhang I) Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen gewährleistet.

Gemäß Art. 22 des Personenfreizügigkeitsabkommens lässt dieses Abkommen bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits nur insoweit unberührt, als sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Abkommen vereinbar, so kommt das Personenfreizügigkeitsabkommen zum Tragen.

Die im bilateralen Abkommen Österreichs mit der Schweiz über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vorgesehenen Beschränkungen wären demnach nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass den österreichischen Taxiunternehmen die Dienstleistung am Flughafen Zürich-Kloten nicht unter Berufung auf das bilaterale Abkommen mit Österreich untersagt werden dürfte.

Zu Frage 4:

Eine Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMeiA.

Zu Frage 5:

Unmittelbar nach Kenntnis des Sachverhalts habe ich die österreichischen Vertretungsbehörden in der Schweiz angewiesen, bei den zuständigen schweizerischen Stellen zu intervenieren. Eine Rückmeldung über die schweizerische Reaktion liegt noch nicht vor.