2575/AB-BR/2011

Eingelangt am 18.02.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Bundesrates

Gottfried KNEIFEL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 16. Februar 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.102/0012-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2792/J betreffend „dem Handel zwischen Österreich und dem Iran“, welche die Abgeordneten Efgani Dönmez, Kolleginnen und Kollegen am 23. Dezember 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

In den ersten drei Quartalen 2010 erhöhten sich die Exporte um 11,0 % und erreichten einen Wert von € 245,3 Mio. Das entspricht 0,31 % der österreichischen Gesamtexporte in diesem Zeitraum. Damit liegt der Iran an Stelle 42 in der Zielländerreihung. Die Importe stiegen im Vergleichszeitraum um 244,3 % und betrugen € 195,3 Mio. Das waren 0,24 % der österreichischen Gesamtimporte. Der Iran liegt bei den Herkunftsländern auf Platz 41.

 

Eine Hochrechnung für das Gesamtjahr 2010 lässt Exporte in der Höhe von etwa € 325 Mio. und Importe von etwa € 304 Mio. Euro erwarten.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Es ist auf die nachstehende Auswertung der Statistik Austria zu verweisen.

 

 

Daten betreffend Unternehmen, die im Übrigen nur für (gemeinschaftsrechtlich) genehmigungspflichtige Exporte existieren, unterliegen dem Datenschutz.

 


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Derartige Daten, die im Übrigen nur für (gemeinschaftsrechtlich) genehmigungspflichtige Exporte existieren, unterliegen dem Datenschutz.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Die Nichteinhaltung der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung 961/2010  stellt gemäß § 37 AußHG 2005 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand dar.

 

Die Ausfuhr der im Anhang III der EU-Verordnung  961/2010 angeführten Güter, welche zur internen Repression verwendet werden können, ist verboten. Löschfahrzeuge sind im Anhang III nicht angeführt. Da es sich bei Löschfahrzeugen um zivile Güter handelt, besteht für eine allfällige Beschränkung die alleinige Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Eine nationale Maßnahme zur Ausfuhrbeschränkung von zivilen Gütern wäre daher EU-rechtlich nur möglich, wenn im EU-Recht eine ausdrückliche Ermächtigung dazu vorgesehen wäre.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Für Ausfuhren in den Iran sind 2010 249 Anträge auf Feststellungsbescheide eingereicht worden. Neun dieser Anträge wurden negativ beantwortet. Davon wurden sechs Anträge aufgrund von Verletzungen der Dual-Use Verordnung der Europäischen Union negativ beantwortet.

 


Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die Bestimmungen der EU-Verordnung 961/2010 sind unmittelbar anwendbar und werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ordnungsgemäß vollzogen. Die genannte Verordnung enthält keine Verpflichtung, den Außenhandel mit nicht vom Embargo erfassten Waren oder Unternehmen zu reduzieren. Ein genereller Handelsstopp gegenüber dem Iran ist nicht das Ziel der EU-Sanktionen. Dies geht auch ausdrücklich aus einem Schreiben der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Catherine Ashton, an den für Außenhandel zuständigen EU-Kommissar Karel De Gucht hervor.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die angeführten Tätigkeiten sind aufgrund von EU-Recht weder genehmigungspflichtig noch untersagt.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Der Beamte hat die ihm unterstellten Aussagen in dieser Form nicht getätigt; zudem wurden diese in der Anfrage aus dem Zusammenhang gerissen. Die Veranstaltungen der Wirtschaftskammer Österreich dienen ausschließlich dazu, die Unternehmen über die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Iran-Embargo zu unterrichten. Soweit erforderlich, wird das Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend auch in Zukunft an derartigen Informationsveranstaltungen teilnehmen.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Es ist unrichtig, dass in den letzten Wochen fast täglich von österreichischen Behörden genehmigte Ausfuhren von deutschen bzw. holländischen Behörden gestoppt worden wären.

 

Richtig ist, dass einige wenige nicht genehmigungspflichtige Ausfuhren von deutschen und holländischen Zollbehörden gestoppt wurden, weil Verdachtsmomente hinsichtlich des Endabnehmers bestanden. In der überwiegenden Zahl der Fälle stellten sich diese jedoch als unbegründet heraus. In einem Fall wurde die Ausfuhr einer nicht in den Genehmigungslisten erfassten Ware mit doppeltem Verwendungszweck aufgrund des Art. 4 der EU-Verordnung 428/2009 (Dual Use VO), der in bestimmten Fällen die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht bei nicht gelisteten Waren ermöglicht, von Amts wegen für genehmigungspflichtig erklärt. Aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens wurde die Ausfuhr untersagt.