2591/AB-BR/2011

Eingelangt am 29.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0063-Pr 1/2011

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Bundesrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2799/J-BR/2011

 

Die Bundesräte Mag. Muna Duzdar und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „gemeinsame Obsorge“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8 und 13 bis 16:

Die Erhebung demographischer Daten sowie statistischer Kennzahlen fällt nicht in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Justiz. Mir steht dazu kein Zahlenmaterial zur Verfügung.

Zu 9 (1) und 10 (1):

Die Regelungen über die Obsorge und den persönlichen Verkehr fallen in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben). Eine grundrechtskonforme Rechtslage ist unabhängig von der Zahl der betroffenen Fälle sicherzustellen. Die im Jahr 2001 eingeführte Möglichkeit einer Obsorge beider Eltern ist dafür nicht ausreichend.

Zu 9 (2), 10 (2) und 11:

Das Recht auf persönlichen Verkehr ist schon derzeit (auch) als Recht des Kindes ausgestaltet. In dem vom Bundesministerium für Justiz vorgelegten Diskussionsentwurf ist vorgesehen, dass die Ausübung dieses Rechts auch gegen den „unwilligen“ vom Kind getrennt lebenden Elternteil durchgesetzt werden kann, sofern eine Durchsetzung dem Kindeswohl entspricht.

Zu 12, 17 bis 20 und 23 bis 25:

Die Höhe des Geldunterhalts des Kindes hängt von den Lebensverhältnissen der Eltern und deren Leistungsfähigkeit ab. Dabei werden die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes berücksichtigt. Die Bemessung des Unterhalts im Einzelfall stellt eine Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung dar.

Zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder trifft das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bedeutsame Maßnahmen. So hat der Bund bei Säumnis der Unterhaltspflichtigen Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder zu gewähren. Das UVG wurde im Rahmen des FamRÄG 2009, BGBl. I 75/2009, novelliert und hat zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Seit dem Inkraftreten ist ein Anstieg der Neufälle um 29% zu verzeichnen. Eine weitergehende Unterstützung in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht zahlungsfähig ist, fällt in den Bereich des Sozialrechts. Ich muss daher zur Kenntnis nehmen, dass die Zuständigkeit dafür den Ländern zukommt.

Die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind stellt bereits derzeit nach § 198 StGB eine strafbare Handlung dar.

Zu 21 und 22:

Die Evaluationsstudie zum KindRÄG 2001 von Barth-Richtarz/Figdor belegt, dass sich eine Obsorge beider Eltern positiv auf die Regelmäßigkeit und die Höhe der Geldunterhaltsleistungen auswirkt.

. April 2011

 

(Dr. Beatrix Karl)