2602/AB-BR/2011

Eingelangt am 27.05.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2815/J-BR der BundesrätInnen Kickert, Kerschbaum, Dönmez wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Hinsichtlich dieser Fragen, die auf Angelegenheiten der Krankenversicherung abzielen und somit nicht die Vollziehung meines Ressorts betreffen, verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit. Unter Hinweis auf Artikel 52 Abs. 1 B‑VG in Verbindung mit § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 wird daher von einer Beantwortung Abstand genommen.

 

Fragen 5 bis 12:

 

Anlässlich der Gesetzwerdung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) war es nicht mehrheitsfähig, dass die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer eingetragenen Partnerschaft mit den rechtlichen Konsequenzen einer Eheschließung ident sein sollen, d.h. eine vollkommene Gleichstellung von Ehegatten/Ehegattinnen und eingetragenen Partnern/Partnerinnen ist nicht erfolgt.

 

So war es das Ergebnis der politischen Verhandlungen, dass jegliche Rechtsfolgen, die an Kinder geknüpft sind, in der Sozialversicherung nicht zur Geltung kommen. In der Pensionsversicherung hatte dies die Auswirkung, dass die gesetzlichen Bestimmungen im Hinterbliebenenpensionsrecht, die auf das Vorhandensein eines Kindes abstellen, keine Anwendung finden konnten.

Ich werde diese Thematik aber weiterhin in die politische Diskussion einbringen.


Fragen 13 bis 16:

§ 14a Abs. 8 und § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sehen für ArbeitnehmerInnen ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Maßnahme zum Zweck der Sterbebegleitung von Kindern bzw. der Begleitung von schwersterkrankten Kindern des/der eingetragenen Partners/Partnerin zu verlangen. Anders als im Fall der Begleitung von Kindern des/der anderen Ehegatten/Ehegattin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin wird jedoch vorausgesetzt, dass eine solche Maßnahme aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil des Kindes übernehmen kann. Zweck dieser Bestimmung ist es, den leiblichen Eltern einen gewissen Vorrang zur Begleitung ihres Kindes einzuräumen und trotzdem einem/einer eingetragenen Partner/in unter den gegebenen Voraussetzungen die Begleitung des Kindes des/der eingetragenen Partners/Partnerin zu ermöglichen.

Die Verbesserung der Situation von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Betreuungspflichten ist dem Sozialressort stets ein besonderes Anliegen. Inwiefern es in diesem Bereich zu Verbesserungen bzw. einer Angleichung der Rechte der eingetragenen Partner/innen zur Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz an jene der Ehegatten/Ehegattinnen und Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen kommen wird, werden die Diskussionen im Zuge der im Regierungsprogramm für die laufende Gesetzgebungsperiode vorgesehenen Neukodifikation des Arbeitsrechts zeigen.

Im Hinblick auf die in der Frage 13 zitierten Vorschriften für Bundesbedienstete verweise ich auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst und deren Beantwortung der Fragen 1 bis 4 der Anfrage Nr. 2817/J-BR/2011.

 

Fragen 17 bis 20:

Die in Frage 17 zitierten Vorschriften für Bundesbedienstete fallen in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst. Ich darf daher auf deren Beantwortung der Fragen 5 bis 8 der Anfrage Nr. 2817/J-BR/2011 verweisen. Parallele Bestimmungen sind im Arbeitsrecht nicht vorhanden.

 

Fragen 21 bis 24:

In § 16 Abs. 1 letzter Satz Urlaubsgesetz (UrlG) wurde ausdrücklich klargestellt, dass auch eingetragene PartnerInnen nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind. Nach dem UrlG gelten daher für eingetragene PartnerInnen dieselben Regelungen betreffend die Inanspruchnahme von Pflegefreistellung wie für Ehegatten/Ehegattinnen und (gleich- und verschiedengeschlechtliche) Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen.


Kinder des/der anderen Ehegatten/Ehegattin, Lebensgefährten/Lebensgefährtin oder eingetragenen Partners/Partnerin sind nach dem Wortlaut des § 16 UrlG in der Definition der nahen Angehörigen, für die Pflegefreistellung nach dem Urlaubsgesetz besteht, nicht ausdrücklich genannt. Nach der bisherigen Rechtsprechung scheidet eine analoge Anwendung der Regelungen über die Pflegefreistellung auf Stiefkinder aus, wenn nach der Rechtsordnung ein vergleichbarer Freistellungsanspruch besteht. Die Frage des Bestehens eines Freistellungsanspruchs zur Pflege von Stiefkindern und im Besonderen von Kindern des/der eingetragenen Partners/Partnerin ist derzeit nicht eindeutig geklärt.

Im Regierungsprogramm ist daher zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Lückenschließung bei der Pflegefreistellung in Abstimmung mit den Sozialpartnern vorgesehen. Bei der Umsetzung dieses Punktes wird es vor allem um eine Anpassung der Pflegefreistellung an die derzeitigen Lebensverhältnisse gehen. Vorstellbar ist nach meiner Ansicht aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit eine Ausdehnung des Freistellungsanspruchs nach § 16 UrlG auf leibliche Kinder des/der anderen Ehegatten/Ehegattin (sprich Stiefkinder), Lebensgefährten/Lebensgefährtin sowie eingetragenen Partners/Partnerin. Bezüglich der konkreten Umsetzung dieser Maßnahme sind vorerst die Ergebnisse der zu dieser Thematik geplanten Sozialpartnergespräche abzuwarten.

Im Hinblick auf die in der Frage 21 zitierten Vorschriften für Bundesbedienstete verweise ich auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst und deren Beantwortung der Fragen 9 bis 12 der Anfrage Nr. 2817/J-BR/2011.