2606/AB-BR/2011

Eingelangt am 08.06.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Herrn

Präsident des Bundesrates

Gottfried Kneifel

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0383-III/2/2011

Wien, am       . Juni 2011

 

Die Bundesrätinnen Dr. Kickert und Kerschbaum sowie der Bundesrat Dönmez haben am      8. April 2011 unter der Zahl 2814/J-BR an meine Vorgängerin Dr. Maria Fekter eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ungleichbehandlungen von EP zum Ehe-recht“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 17 und 21 bis 24:

Die Ehe ist gemäß § 44 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch ein Vertrag, in dem zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen erklären, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Mit der Schaffung des  Rechtsinstituts  der „eingetragenen Partnerschaft“ wurde mit 1. Jänner 2010 ein rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen. Dabei hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die eingetragene Partnerschaft als eigenständiges von der Ehe verschiedenes Institut einzurichten und die Begründung dieser Partnerschaft in ein Verwaltungsverfahren einzubeten. Die Unterschiede finden eben darin ihre Begründung. Im Übrigen sind Meinungen und Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.


 

Zu den Fragen 18 bis 20 und 25:

Der EGMR stellt in einem obiter dictum fest, dass das Zusammenleben eines gleichgeschlechtlichen Paares in einer dauerhaften Beziehung auch unter den Begriff „Familienleben“ fällt, wie die Beziehung eines nichtgleichgeschlechtlichen Paares in derselben Situation. Aus dem Umstand, dass beide Lebensformen unter den Begriff Familienleben fallen, kann nicht geschlossen werden, dass beide Formen völlig ident ausgestaltet sein müssen, zumal der Gerichtshof in dieser Entscheidung an anderer Stelle anerkennt, dass Mitgliedstaaten unterschiedliche Ausgestaltungen für beide Lebensformen und damit wohl auch unterschiedliche Bezeichnungen festlegen können.

 

Zu den Fragen 26 bis 29:

Mit Blick auf § 8 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) in Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 1973 ist es denkunmöglich, dass ein Auslandösterreicher (eine Auslandsösterreicherin), der (die) noch nie im Bundesgebiet seinen (ihren) Hauptwohnsitz gehabt hat und nicht einmal im Bundesgebiet geboren worden ist, Partner(in) einer eingetragen Partnerschaft ist. Eine eingetragene Partnerschaft setzt nämlich ein gemeinsames Wohnen voraus (§ 8 Abs. 1 EPG). Leben die betroffenen Personen im Inland, so wird § 2a Abs. 2 Z 2 Wählerevidenzgesetz 1973 nicht zum Tragen kommen, weil ein Hauptwohnsitz der betroffenen Person gegeben sein müsste. Leben beide Personen im Ausland, so wird die österreichische eingetragene Partnerschaft nicht zum Tragen kommen. Eine Änderung des § 2a Abs. 2 Z 2 Wählerevidenzgesetz 1973 ist somit nicht erforderlich.

 

Zu den Fragen 30 bis 33:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zählen eingetragene Partner zur Kernfamilie. Eingetragene Partner sind im Anwendungsbereich des NAG seit 1. Jänner 2010 Ehegatten vollkommen gleichgestellt (vgl. BGBl I Nr. 135/2009). Gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 Fremdenpolizeigesetz (BGBl I 135/2009) ist Familienangehöriger, wer Drittstaatsan-gehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaats-angehörige sind. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die eingetragenen Partnerinnen und Partner als „Familienangehörige“ und somit als Mitglied der Kernfamilie gelten. Ein Unterschied zur Regelung für Ehegatten liegt daher nicht vor.