2607/AB-BR/2011

Eingelangt am 08.06.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsident des Bundesrates

Gottfried KNEIFEL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 8. Juni 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.102/0002-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2812/J-BR betreffend "Ungleichbehandlungen von eingetragenen PartnerInnen und EhegattInnen", welche die Abgeordneten Dr. Jennifer Kickert, Kolleginnen und Kollegen am 8. April 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 10 der Anfrage:

 

Die in der Anfrage genannten Bestimmungen in der Gewerbeordnung 1994 und dem Ziviltechnikergesetz 1993 folgen den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.  Das nach der Richtlinienumsetzung im nationalen Recht eingeführte Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft wird im Zuge der nächsten Novellen in den genannten Gesetzen zu berücksichtigen sein.


Antwort zu den Punkten 11 bis 15 der Anfrage:

 

Im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird zwischen Ehepartner/inne/n bzw. Lebensgefährt/inn/en und eingetragenen Partner/inne/n nicht unterschieden.

 

Im Rahmen der Leistungsgewährung sieht das FLAG 1967 in Bezug auf die Anspruchsberechtigung den Begriff "Familie" nicht vor. Im Zusammenhang mit der Vollziehung des FLAG ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bundesabgabenordnung anzuwenden; bei der Ermittlung des Einkommens ist das Einkommensteuergesetz 1988 heranzuziehen. In beiden Gesetzen umfasst die Definition der Angehörigeneigenschaft auch eingetragene Partnerschaften.  

 

Die Kleinkindbeihilfe nach § 35 FLAG 1967 und der Mutter-Kind-Pass-Bonus nach 38f FLAG 1967 haben keinen Anwendungsbereich mehr, da sie nur für Kinder anzuwenden waren, die bis zum 31. Dezember 2001 geboren wurden.