2626/AB-BR/2011

Eingelangt am 20.09.2011
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Bundesrats

Mag.ª Susanne NEUWIRTH

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.410/0006-I/4/2011

Wien, am 20. September 2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Bundesräte Kneifel, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Juli 2011 unter der Nr. 2836/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Veröffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Aus welchem Grund müssen diese Vorgänge der GmbHs und AGs, die ohnehin im Internet - in der Ediktsdatei - kundgemacht werden, zusätzlich im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kostenpflichtig geschaltet werden?

 

Die Veröffentlichungspflichten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sind in verschiedenen Gesetzen, wie etwa dem Unternehmensgesetzbuch und dem Aktiengesetz geregelt. So ist etwa in § 10 UGB normiert, dass Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen in der Ediktsdatei und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen sind. Gemäß § 18 Aktiengesetz haben Veröffentlichungen der Gesellschaft in der  Wiener Zeitung zu erfolgen, wenn nach dem Gesetz oder der Satzung eine Veröffentlichung der Gesellschaft vorgesehen ist.

 

Durch das Gesellschaftsrecht-Änderungsgesetz 2011, BGBl I Nr. 53/2011, ist bereits eine teilweise Verringerung der Veröffentlichungspflichten im Amtsblatt der Wiener Zeitung eingetreten. So ist nunmehr in § 221a Aktiengesetz vorgesehen, dass Verschmelzungen von Aktiengesellschaften nicht mehr in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind, wenn dies in elektronischer Form in der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz bereits erfolgt ist. An dieser Regelung im Aktiengesetz knüpfen auch entsprechende Änderungen in anderen Gesetzen wie zB dem Spaltungsgesetz (§ 7 Abs. 1a), an.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Ø  Wieviel an Einnahmen lukriert die Republik Österreich aus diesen verpflichtenden Einschaltungen der Unternehmen in der „Wiener Zeitung“ pro Jahr?

Ø  Wie Hoch ist der Anteil dieser Einnahmen an der Finanzierung der „Wiener Zeitung“?

 

Die Republik Österreich lukriert aus den Einschaltungen keine Einnahmen, diese fließen dem Rechtsträgerr Wiener Zeitung GmbH zu. Die Fragen betreffen also keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes.

 

Zu Frage 4:

Ø  Wie viele Ausgaben stehen den Einnahmen gegenüber?

 

Dem Bundeskanzleramt liegen keine Informationen vor, die eine Beantwortung dieser Frage ermöglichen könnten.

 

Zu Frage 5:

Ø  Gibt es diese doppelgleisige Veröffentlichungspflicht auch in anderen Ländern oder handelt es sich dabei um eine österreichische Besonderheit?

 

In verschiedenen EU-Ländern, so z.B. in Frankreich, ist eine Veröffentlichung vergleichbarer Informationen auf elektronische Art und in Printmedien vorgesehen.


Zu den Fragen 6 und 7:

Ø  Worin wird die Notwendigkeit der doppelgleisigen Veröffentlichung, nämlich in der Ediktsdatei einerseits sowie zusätzlich in der „Wiener Zeitung“, gesehen?

Ø  Was spricht gegen die Aufhebung dieser Veröffentlichungspflicht in der „Wiener Zeitung“?

 

Zweck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung ist, die Allgemeinheit über wichtige Daten der in Österreich am Markt tätigen Unternehmen zu informieren. Das Bundeskanzleramt verfolgt das Ziel, so wie bei der Kundmachung von Bundesgesetzen, Veröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung primär über das Internet vorzunehmen. Daneben muss natürlich auch die Möglichkeit bestehen, sich Veröffentlichungen im Amtsblatt auch in Papierform bei der Wiener Zeitung beschaffen zu können, um flächendeckend den Zugang zur Veröffentlichung zu gewährleisten.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Wiener Zeitung grundsätzlich die in der Druckausgabe des Amtsblattes vorgenommenen Veröffentlichungen auch über Internet den Bürgern unentgeltlich zur Verfügung stellt, um einen größtmöglichen Verbreitungsgrad der betreffenden Informationen zu erzielen.

 

Während die Ediktsdatei aber nur maximal 7 Tage zurück durchsuchbar ist und weiter zurückliegende Eintragungen mittels (kostenpflichtigem) Firmenbuchauszug abgefragt werden müssen, bietet die Wiener Zeitung neben dem täglichen Amtsblatt in ihrer Online-Ausgabe alle Firmenbuchveränderungen bzw. -eintragungen zurück bis 1998 an. Die Information ist also viel weitergehend als in der Ediktsdatei. Für den Informationssuchenden entstehen hier weiters – anders als bei der Ediktsdatei - keine Recherche-Kosten und man kann die Recherche selbst und direkt durchführen, ohne einen Justiz-Lizenzpartner bemühen zu müssen. Mit dem Firmenmonitor der Wiener Zeitung ist es schließlich auch möglich, eine theoretisch unbegrenzte Zahl an Unternehmen zu monitoren, um jeweils interessante Änderungen im Handelsregister (Standort, Geschäftsführer, Gesellschafter etc.) automatisch mitgeteilt zu bekommen. Der Firmenmonitor wird ab Ende September 2011 in das frei zugängliche, neue Web-Portal der Wiener Zeitung eingebunden.

 

Mit freundlichen Grüßen