2630/AB-BR/2011
Eingelangt am 22.11.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Bundesrates
Mag. Susanne Neuwirth Wien, am November 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310102/0002-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2839/J-BR/2011 vom 22. September 2011 der Bundesräte Mag. Reinhard Pisec, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Für die Jahre 2006 bis 2010 und das laufende Jahr 2011 wurden auf Grund von Prüfungs-handlungen der Finanzämter folgende Beträge in Euro an zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer festgestellt:
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
268.487.142 |
249.700.462 |
220.926.100 |
209.288.156 |
174.327.474 |
182.506.166 |
In diesen Beträgen sind sowohl Fälle mit betrügerischem Hintergrund (z. B. Karussellbetrugs-fälle) als auch solche Fälle enthalten, bei denen der Vorsteuerabzug aus anderen Gründen zu versagen war.
Zu 3.:
Die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG legt fest, wer Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus ist. Nach Art. 193 der RL 2006/112/EG schuldet die Mehrwertsteuer grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, ausgenommen in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Art. 194 bis 199 und 202 von einer anderen Person geschuldet wird. Die Mehrwertsteuer-richtlinie 2006/112/EG sieht nur in einigen Fällen zwingend den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vor. Darüber hinaus räumt sie den Mitgliedstaaten nur in Bezug auf bestimmte Umsätze die Möglichkeit ein, das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Ein genereller Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorgesehen und kann daher von einzelnen Mitgliedstaaten auch nicht eingeführt werden.
Zu 4.:
Die Anwendung des für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Systems auf reine Inlandsumsätze würde die gesetzliche Verankerung eines generellen Reverse-Charge-Systems erfordern. Dies ist, wie zu Frage 3. bereits ausgeführt, aus gemeinschafts-rechtlicher Sicht nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen