2659/AB-BR/2012

Eingelangt am 22.02.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.500/0013-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An den

Präsidenten des Bundesrates

Gregor Hammerl

Parlament

1017    Wien

Wien, am     . Februar 2012

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Der Bundesrat Krusche und weitere Bundesräte haben am  22. Dezember 2011 unter der Nr. 2869/J-BR/2011 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend die Konsequenzen aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Teile der Luftverkehrsbetreiberzeugnisverordnung 2008 – AOCV 2008 als verfassungswidrig anzusehen  gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Wie lautet Ihr Auftrag an die zuständige Abteilung IV/L1 zur Überarbeitung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 – AOCV 2008?

Ø  Werden Sie die Gelegenheit nützen, um die AOCV einer tiefgreifenden Überarbeitung zu unterziehen oder müssen die notwendigen Veränderungen von Betroffenen unter Tragung des vollen wirtschaftlichen Risikos erstritten werden?

Ø  Wann werden die bis heute ignorierten Anwendungsprinzipien der Europäischen Luftfahrtbehörde bzw. der JAA betreffend HEMS in den nationalen Rechtsbestand übernommen?

 

 

Auf Grund des Übergangs der Kompetenz zur Regelung einer Vielzahl flugbetrieblicher Angelegenheiten auf die Europäische Union werden vor allem Maßnahmen zur nationalen Implementierung dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (EASA-Regelungen) nach deren Inkrafttreten zu regeln sein. Insbesondere werden nationale Übergangsregelungen festzulegen sein. Diesbezügliche Vorarbeiten zur Novellierung der AOCV haben bereits begonnen.


Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Weswegen wurde abweichend vom europäischen Standard in die AOCV 2008 die nunmehr erfolgte bekämpfte Bestimmung aufgenommen?

Ø  Mit welcher Begründung können Sie ausschließen, dass die gegenständliche Bestimmung in der AOCV 2008 nicht auf bestimmte Markteilnehmer ausgerichtet worden war?

 

 

Mit der bekämpften Bestimmung betreffend HEMS wurde nicht von einem europäischen Standard abgewichen, sondern der den einzelnen Ländern eingeräumte Ermessenspielraum genutzt, um eine Regelung im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, die insbesondere auf die speziellen topographischen Gegebenheiten in Österreich abgestimmt ist, zu schaffen.

 

 

Zu den Fragen 6 und 8:

Ø  Woraus können Sie schließen, dass die gegenständliche Bestimmung wissentlich um ihre verfassungsmäßige Problematik nicht vorsätzlich in die AOCV 2008 aufgenommen worden war?

Ø  Wie vielen weiteren Unternehmen wurde die Unternehmenstätigkeit auf der Grundlage der verfassungswidrigen Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnisverordnung 2008 – AOCV 2008 durch die Austro Control erschwert bzw. verunmöglicht?

 

 

Die gegenständliche Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof aus formalen Gründen behoben, eine inhaltliche Entscheidung ist nicht getroffen worden.

Mit Stichtag 31.12.2009 waren in Österreich 8 Helikopter-Luftfahrtunternehmen registriert, die HEMS-Flüge durchführen. Deren Anzahl lag mit 31.12.2010 und mit 31.12.2011 unverändert bei 8 Unternehmen.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  In welcher Höhe sind bislang Kosten für die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Geschäftsführung der ACG bzw. von Mitarbeitern der ACG im Zusammenhang mit Heli-Austria Verfahren?

 

 

Die vorliegende Frage betrifft keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und ist somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Mit welchen Schadenersatzforderungen ist auf Grund der Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung der Luftverkehrsbetreiberzeugnisverordnung 2008 AOCV 2008 der Austro Control zu rechnen, d.h. budgetäre Vorsorge zu treffen?

 

 

Die Angelegenheit ist Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens.