2663/AB-BR/2012

Eingelangt am 23.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0021-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Herr
Präsident des Bundesrates

 

 

Zur Zahl 2873/J-BR/2012

Die Bundesräte Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vollziehung der Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 StGB (§ 207b StGB)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 18:

Die Fragen, die auf eine wissenschaftliche Auswertung der Anwen­dung des § 207b StGB Abs. 1 bis 3 als alleiniges oder führendes Delikt im 2. Halbjahr des Jahres 2011 abzielen, erreichen in ihren Unterpunkten eine Detailtiefe, die sich einer automationsunterstützten statistischen Auswertung entzieht und nur über eine bundesweite händische Recherche durch die Staatsanwaltschaften oder im Wege einer wissenschaftlichen Studie beantwortet werden könnten. Im zeitlich engen Rahmen einer Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen ist diese Auswertung mit den vorhandenen Ressourcen nicht leistbar und würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen. Ich ersuche daher – wie schon zur inhaltlich gleichgelagerten Voranfrage zur Zahl 8419/J-NR/2011 vom 4. Juli 2011 – um Verständnis, dass ich von der Erteilung entsprechender Auswertungs- und Berichtsaufträge an die Strafverfolgungsbehörden absehen und mich auf die Einholung von automationsunterstützt ermittelbaren Daten beschränken muss. Die Gerichtliche Kriminalstatistik (GKS) für das Jahr 2011 liegt darüber hinaus noch nicht vor.

Die anlässlich der Anfrage aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) erhobenen Daten zum Anfall und zu den Verurteilungen im 2. Halbjahr 2011 zu § 207b Abs. 1 bis 3 sind der Anfrage als Beilage angeschlossen. Wurde bei der Erfassung in die Register keine Zuordnung zu einem der Tatbestände Abs. 1 bis 3 leg.cit vorgenommen, werden diese Eintragungen in der Tabellenspalte „(leer)“ ausgeworfen.

Über einen Beschuldigten wurde bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt wegen § 207b Abs. 3 im zweiten Halbjahr 2011 die Untersuchungshaft verhängt (Fragepunkt 18).

 

Wien,     . März 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.