2683/AB-BR

Eingelangt am 24.08.2012
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BM für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0136-I/3/2012

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 23. Aug. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und

Kollegen vom 25. Juni 2012, Nr. 2895/J-BR/2012, betreffend Problematik

Hochwasserschutz Hagenbach, St. Andrä-Wördern

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen vom 25. Juni 2012, Nr. 2895/J-BR/2012, teile ich, nach Befassung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Folgendes mit:


Zu den Fragen 1 bis 2:

 

Die Ergebnisse der angesprochenen „Hagenbach-Studie“ sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) nicht bekannt.

Gemäß Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich ist der Hagenbach ab „nördl. Ortsrand von St. Andrä“ (Lehnergasse) im Kompetenzbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV). Der Gefahrenzonenplanentwurf St. Andrä-Wördern ist vom 12.9.2011 bis 10.10.2011 öffentlich aufgelegen, die kommissionelle Überprüfung ist noch nicht erfolgt. Gespräche über ein potentielles Rückhaltebecken im Kompetenzbereich der WLV wurden bereits geführt. Es gab eine gemeinsame Begehung am 13.4.2012. Die Lage des Beckens wurde auch im Zonenplanentwurf berücksichtigt. Im Konzept ist ein entsprechend groß dimensioniertes Rückhaltebecken vorgesehen.

 

Zu Frage 3:

 

Im Bereich der NÖ Landesverwaltung wurden nachfolgend angeführte Bescheide ausgestellt:

• Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung III/1:

Bescheid vom 10.7.1952, L.A.III/1-235/3: Wasserrechtliche Bewilligung für die Ausführung von Regulierungsarbeiten am Hagenbach zwischen der Eisenbahnbrücke und dem Wehr in St.Andrä;

• Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung III/1:

Bescheid vom 19.1.1956, L.A.III/1-1767/9-1956: Wasserrechtliche Überprüfung der mit Bescheid vom 10.7.1952 bewilligten Regulierungsarbeiten, konsensgemäße Ausführung;

• Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung I/7:

Bescheid vom 21.5.1974, GZ.I/7-2620/2-1974: Eisenbahnrechtliche Bewilligung für die Sanierung des Tragwerks der ÖBB-Brücke über den Hagenbach (LH von NÖ vom BM für Verkehr delegiert);

• Bezirkshauptmannschaft Tulln:

Bescheid vom 14.1.1998, 9-W-9771/2: Wasserrechtliche Bewilligung für die Räumung des Hagenbaches, die Gestaltung von Bachsohle und Böschungsbereich sowie Sanierung eines Absetzbeckens;

• Bezirkshauptmannschaft Tulln:

Bescheid vom 3.5.1999, 9-W-9771/4: Wasserrechtliche Überprüfung der mit Bescheid vom 14.1.1998 bewilligten Vorhaben, konsensgemäße Ausführung;

• Bezirkshauptmannschaft Tulln:

Bescheid vom 15.5.2003, 9-W-824/14-01: Wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau der Brücke über den Hagenbach im Bereich der Auhofstraße und für die Errichtung einer Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Hagenbach im Bereich der Edmund-Eysler-Straße;

• Bezirkshauptmannschaft Tulln:

Bescheid vom 30.9.2004, TUW2-WA-04436-3: Wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung des bestehenden Fußgängerstegs über den Hagenbach im Bereich der Auhofstraße;

• Bezirkshauptmannschaft Tulln:

Bescheid vom 24.3.2005, TUW2-WA-04454-17: Wasserrrechtliche Überprüfung der mit Bescheid vom 15.5.2003 bewilligten Brücken, konsensgemäße Ausführung;

• Bezirkshauptmannschaft Tulln:

Bescheid vom 25.3.2005, TUW2-WA-04436-6: Wasserrechtliche Überprüfung des mit Bescheid vom 30.9.2044 bewilligten Steges; konsensgemäße Ausführung.

 

Zu Frage 4:

 

Für den Gerinneabschnitt oberhalb der ÖBB-Brücke wurde im Bescheid aus 1952 ein „Höchsthochwasser“ mit 27 m³/s angegeben. Im Zuge der im Jahr 2010 durchgeführten Abflussuntersuchungen wurde festgestellt, dass die 27 m³/s dem aktuellen HQ100-Wert entsprechen. Für den Abschnitt nördlich der ÖBB-Brücke liegt, soweit bekannt, kein Bescheid vor, in dem ein HQ100-Wert festgelegt worden wäre. Im Flussbaukataster ist lediglich eine Räumung in den Jahren 1927/1928 dokumentiert, wobei dabei eine Abfuhrkapazität von 21 m³/s angesetzt wurde.

 

Zu Frage 5:

 

Dieser Umstand ist dem BMLFUW nicht bekannt.

 

Zu Frage 6:

 

Das Amt der NÖ Landesregierung führte 1956 die wasserrechtliche Überprüfung der Hagenbachregulierung durch, wobei die konsensgemäße Ausführung festgestellt wurde. Weitere behördliche Überprüfungen erfolgten im Zusammenhang mit den Gestaltungsmaßnahmen im Jahr 1998 und deren Kollaudierung im Jahr 1999 sowie im Zusammenhang mit den Bewilligungen und Kollaudierungen mehrerer Brücken in den Jahren 2003, 2004 und 2005. Weiters erfolgten in den Jahren 2010, 2011 und 2012 Überprüfungen durch die Gewässeraufsicht im Zusammenhang mit diversen Ablagerungen und Biberbauten.


Zu Frage 7:

 

In den Baubewilligungs- und Kollaudierungsverfahren für die genannten Brücken waren die Bezirkshauptmannschaft Tulln, das Gebietsbauamt III, die Abteilungen Wasserrecht und Schifffahrt, Wasserwirtschaft, Wasserbau und Agrarrecht einbezogen. In den Verfahren wurde nachgewiesen, dass die jeweiligen Brückenkonstruktionen das bestehende Hagenbachprofil nicht einengen und somit keine Verschlechterung der Hochwassersituation verursacht wird. Es waren daher auch keine weiteren Schritte einzuleiten.

 

Zu Frage 8:

 

Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung I/7, vom 21.5.1974 wurde die Sanierung des Tragwerks der ÖBB-Brücke eisenbahnrechtlich bewilligt. Dabei wurde auch das Wasserrecht mitvollzogen. Da die Unterkante des neuen Tragwerks höher als bei der alten Brücke ausgeführt wurde, konnte im Verfahren davon ausgegangen werden, dass durch die Brückensanierung die Hochwasserabflussverhältnisse nicht verschlechtert werden. Für dieses Verfahren wurde der Landeshauptmann von NÖ vom zuständigen Bundesminister für Verkehr delegiert.

 

Zu Frage 9:

 

Die angeführten Brücken wurden jeweils im Auftrag der Gemeinde bzw. der ÖBB errichtet. Somit erfolgte auch die Beauftragung der Planer durch die Gemeinde bzw. die ÖBB. Eine Zuständigkeit des Landes ist nicht gegeben.

 

Zu Frage 10:

 

Für die Prüfung, ob ein solcher Auftrag möglich und rechtmäßig wäre, ist der Landeshauptmann von Niederösterreich zuständig.

 

Zu Frage 11:

 

Diese Brücke wurde 2003 von der BH Tulln wasserrechtlich bewilligt. Dabei wurde der Nachweis geführt, dass die neue Brücke einen größeren Durchflussquerschnitt aufweist als die alte Brückenkonstruktion. Damit war gewährleistet, dass es durch den Brückenneubau zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation kommt.


Zu Frage 12:

 

Im Auftrag der Gemeinde St.Andrä-Wördern erfolgten 2009 entsprechende Untersuchungen und daran anschließende Dammsanierungen im Bereich zwischen ÖBB-Brücke und Gemeindestraßenbrücke.

 

Zu Frage 13:

 

Dem BMLFUW war nicht bekannt, dass Untersuchungen zum Hagenbach durchgeführt werden/wurden.

 

Zu Frage 14:

 

Bei der „Abspundung“ handelte es sich um eine nicht bewilligungspflichtige Instandhaltungs­maßnahme der bestehenden Anlagen, die im Auftrag der Gemeinde mit fachlicher Unterstützung und Förderung durch die Bundeswasserbauverwaltung erfolgte. Da die Abflusskapazität nicht verändert wurde, war auch keine behördliche Zustimmung erforderlich.

 

Zu Frage 15_

 

Die Überprüfung der Dämme im Bereich ÖBB-Brücke/Gemeindestraßenbrücke erfolgte auf Grund von Sickerwasseraustritten im Zuge eines Hochwassers im Jahr 2008. Bei den Dämmen zwischen Lehnergasse und der Gemeindestraßenbrücke ist es zu keinen Sickerwasseraustritten gekommen, sodass von einer ausreichenden Funktionstüchtigkeit dieser Dämme ausgegangen werden kann.

 

Zu Frage 16:

 

Das Amt der NÖ Landesregierung hat der Gemeinde im Jahr 2011 die Ergebnisse der Abflussuntersuchungen mit den darin enthaltenen Maßnahmenempfehlungen übergeben.

 

Zu Frage 17:

 

Die Erarbeitung des Hochwasserschutzprojektes erfolgt im Auftrag der Gemeinde. Somit liegt es auch im Verantwortungsbereich der Gemeinde allfällig Betroffene und damit auch ÖBB und die Donauhochwasserschutzkonkurrenz (DHK) bei den Planungen einzubinden. Es wird angemerkt, dass die Erhaltung des Dammsystems unterhalb der ÖBB-Brücke im Zuständigkeitsbereich der DHK und nicht der via donau liegt.


Zu Frage 18:

 

Eine Kostenabschätzung für das Hochwasserschutzprojekt Hagenbach ist dem BMLFUW nicht bekannt.

 

Zu Frage 19:

 

Eine solche Zusage der ÖBB liegt dem BMLFUW nicht vor. Da eine wasserrechtliche Zuständigkeit der Obersten Wasserrechtsbehörde derzeit nicht gegeben ist, gibt es auch keine rechtlichen Möglichkeiten für Veranlassungen.

 

Zu Frage 20:

 

Da die angesprochene Studie dem BMLFUW nicht bekannt ist, wurde sie auch der via donau nicht zur Kenntnis gebracht.

 

Zu Frage 21:

 

Die Gemeinde St. Andrä-Wördern hat 2011 ein Zivilingenieurbüro beauftragt, eine Machbarkeitsstudie über einen 100-jährlichen Hochwasserschutz für den Ortsbereich zu erstellen. Sollte die Gemeinde öffentliche Fördermittel für die Umsetzung in Anspruch nehmen wollen, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse der Vorschlagsvariante erforderlich. Derzeit wird eine Variante favorisiert, welche ein Rückhaltebecken oberhalb der Hagenbachklamm und eine Aufweitung im Bereich der ÖBB-Brücke vorsieht, sodass ein Neubau der ÖBB-Brücke nicht erforderlich wäre.

 

Zu Frage 22:

 

Aufgrund der Rechtslage ergibt sich für Liegenschaftseigentümer/-innen kein Anspruch darauf, dass andere (z.B. die Gemeinde) für sie einen Hochwasserschutz errichten. Bei bestehenden Hochwasserschutz- und Regulierungsbauten ist der/die Konsensinhaber/-in lediglich verpflichtet, die Anlagen im bewilligten baulichen Zustand zu erhalten. Da der bauliche Zustand der Anlagen in St.Andrä-Wördern den Bewilligungen entspricht, sind keine Haftungsansprüche ableitbar.

 

Der Bundesminister: