2684/AB-BR

Eingelangt am 24.08.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-13.000/0008-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An den

Präsidenten des Bundesrats

Georg Keuschnigg

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . August 2012

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die Bundesräte Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen haben am 26. Juni 2012 unter der Nr. 2894/J-BR/2012 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend Problematik Hochwasserschutz Hagenbach, St. Andrä-Wördern, gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1,6, 7 und 15:

Ø  Sind Ihnen die Ergebnisse der „Hagenbachstudie“ bekannt?

a)    Wenn ja, seit wann?

Ø  Welche behördlich konzessionierten Planer haben seit dem Bescheid von 1952 Fußgänger-, Straßen- bzw. ÖBB-Brücken über den Hagenbach geplant, bzw. bauaufsichtlich begutachtet?

a)    Haben diese Planer gegen wasserrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem sie Brücken geplant bzw. bauaufsichtlich betreut haben, die gemäß dem Ergebnis der obig zitierten Studie zum Hagenbach den HQ 100-Abfluss verunmöglichen?

b)    Werden von Amts wegen Rechtsschritte gegen die einschlägig tätig gewesenen Planer eingeleitet?

i.     Wenn ja: welche?

ii.    Wenn nicht, warum nicht?

Ø  Wann wurden die Ergebnisse der „Hagenbachstudie“ der ÖBB bzw. dem BMVIT übermittelt?

Ø  In welcher Form hat das BMVT der VIA Donau bzw. deren vorgesetzter Dienststelle die Ergebnisse der Hagenbachstudie zur Kenntnis gebracht und dafür Sorge getragen, dass die Verpflichteten den HQ 100-Abfluss um Bereich nördlich der ÖBB sicherzustellen haben?


Die Ergebnisse der „Hagenbachstudie“ sind dem bmvit nicht bekannt. Der Bau diverser Brücken fiel in die Zuständigkeit der ÖBB bzw. der Gemeinde. Weitere Beauftragungen erfolgten dementsprechend auch durch ÖBB bzw. Gemeinde. Darüberhinaus verweise ich auf, dass die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Ø  Wer ist für welche Teile des Hagenbaches – von dessen Quellen bis zu dessen Einmündung in den Altarm Greifenstein – der bescheidmäßig Verpflichtete?

a)    Ist es zutreffend, dass für den Bachabschnitt Quelle bis KG Wördern Lehnergasse die Wildbach- und Lawinenverbauung zuständig ist und für diesen Abschnitt andere Richtlinien für die Bemessung des Hochwasserschutzes gelten als für den Bachabschnitt bachabwärts der Lehnergasse?

b)    Ist es zutreffend, dass für den Bachabschnitt nördlich der ÖBB-Eisenbahnbrücke die VIA Donau zwar für die Dammerhaltung zuständig ist, jedoch bislang keine bescheidmäßige Festlegung zu den HQ100-Erfordernissen erfolgte?

Ø  Wann wurden von welcher amtlichen Stelle die jeweils gültigen Bescheide ausgestellt?

 

Die DHK ist für den linken und rechten Hagenbachdamm von Damm-km 0,000 bis Damm-km 0,784 (am nördlichen Franz-Josef-Bahndamm) zuständig. Die Ausstellung der angesprochenen Bescheide liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des bmvit.

 

 

Zu Frage 4:

Ø  Welche sachlichen und rechtlichen Erklärungen gibt es, dass für die bachaufwärts gelegenen Abschnitte unterschiedliche HQ-Werte festgelegt wurden, nicht jedoch für den Bachlauf nördlich der ÖBB-Brücke?

 

Die Hochwasseranschlaglinien des Donauzubringers Hagenbach liegen nicht in der Verantwortung des bmvit.


Zu Frage 5:

Ø  Wann wurde die ÖBB-Brücke über den Hagenbach errichtet bzw. innerhalb der letzten 30 Jahre erneuert und welche Dienststellen waren in die einschlägigen Bewilligungsverfahren eingebunden?

a)    Wie konnte die Neuerrichtung der ÖBB-Brücke über den Hagenbach – welche mutmaßlich innerhalb der vergangenen 30 Jahre erfolgt sein dürfte – ohne Berücksichtigung der Sicherstellung eines Durchflusses, der einem HQ100 entspricht, realisiert werden?

 

Innerhalb der letzten 30 Jahre wurde die Eisenbahnbrücke nicht erneuert, der Umbau liegt bereits 37 Jahre zurück.

 

 

Zu Frage 8.

Ø  Wurde der ÖBB zwischenzeitlich der behördliche Auftrag erteilt, einen sicheren HQ100-Abfluss unter der Hagenbachbrücke sicherzustellen?

 

Zuständige Eisenbahnbehörde ist der Landeshauptmann von Niederösterreich. Seitens der Obersten Eisenbahnbehörde wurde kein entsprechender Auftrag erteilt.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Wann wurden Überprüfungen zur Stabilität der Hagenbachdämme seit 1952 von Amts wegen durchgeführt.

a)    Wenn ja, wann und mit welchen Ergebnissen für welchen Dammabschnitt?

 

Die in der Verantwortung der DHK liegenden Dammabschnitte werden regelmäßig kontrolliert. Im Donau-Hochwasserfall gelangen die via donau internen, mit den Kurien der DHK abgestimmten Vorschriften zur Abwicklung des DHK Hochwasserdienstes (RL Hochwasserdienst) zur Anwendung.  In dieser Richtlinie ist die Dammbegehung und somit Wirkungskontrolle der Dämme geregelt.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Wann wurde das BMVIT von den im Auftrag der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern durchgeführten Untersuchungen zum Hagenbach im Abschnitt Straßenbrücke-Eisenbahnbrücke in Kenntnis gesetzt?

 

Laut Auskunft meines Ressorts wurde das bmvit diesbezüglich nicht in Kenntnis gesetzt.


Zu Frage 11:

Ø  Als ein Ergebnis der angeführten Untersuchungen wurde nicht dem aktuellen Stand der Technik und des Wissens entsprechendes Material für die Dammschüttung festgestellt. Da die Dammschüttungen zwischen Lehnergasse und ÖBB-Brücke höchstwahrscheinlich nach 1952 erfolgt sind, wäre von Amts wegen schon längst zu überprüfen gewesen, inwiefern die Hagenbachdämme zwischen Lehnergasse und der Straßenbrücke vor der ÖBB-Brücke ähnliche Befunde aufweisen. Warum ist dies bislang unterblieben?

 

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, GZ 5131/1-1952, wurde am 6. September 1952 vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe erteilt. Die laufender Erhaltung und Betreuung der Dammschüttungen obliegt nicht dem bmvit.

 

 

Zu Frage 12:

Ø  Wurde für die Erarbeitung des Hochwasserschutzprojektes für den Hagenbach eine Einbindung von ÖBB und VIA Donau in Aussicht genommen?

a)    Wenn ja, in welcher Form?

 

Eine dementsprechende Einbindung hat durch den Aufraggeber des HWS-Projektes, in diesem Fall dem Vernehmen nach die Gemeinde, zu erfolgen.

 

 

Zu Frage 13:

Ø  Welche Kostenabschätzungen sind derzeit dem BMVIT für das Hochwasserschutzprojekt Hagenbach bekannt?

 

Eine Kostenabschätzung für das Hochwasserschutzprojekt Hagenbach ist meinem Ressort nicht bekannt.

 

 

Zu Frage 14:

Ø  Liegt dem BMVIT eine Zusage der ÖBB vor, in welcher diese die rasche Sicherstellung eines HQ 100-Abflusses unter der Hagenbachbrücke zugesagt hat?

a)    Wenn nein, welche rechtlichen Mittel hat das BMVIT, um die ÖBB zu einschlägigen Tätigkeiten zu veranlassen, zumal an dieser Engstelle des Hagenbaches bereits ein Hochwasser häufiger als ein HQ30 über die Dämme treten könnte?

 

Gem. § 12 Abs. 3 Z 1 EisbG erstreckt sich die Zuständigkeit des bmvit auf Hauptbahnen. Die gegenständliche Strecke stellt eine Nebenbahn dar welche in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmanns fällt (§ 12 Abs. 2 EisbG). Somit ist der Landeshauptmann von Niederösterreich zuständige Eisenbahnbehörde gegenüber der ÖBB-Infrastruktur AG.


Zu den Fragen 16 und 17:

Ø  Warum wurde im Zuge der Hagenbachstudie selbst und nachmalig im Zuge der auch vom Amt der NÖ Landesregierung zustimmend zur Kenntnis genommenen bisherigen Planungen im Auftrag der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern für den Hochwasserschutz des Hagenbaches die Neuerrichtung einer den wasserrechtlichen Bestimmungen entsprechenden ÖBB-Brücke in technischer und finanzieller Sicht nicht in Erwägung gezogen?

a)    So einschlägige Planungsaufträge erfolgt sind, wann wurden diese erteilt und wer wurde hiermit von wem beauftragt?

Ø  Da gemäß der „Hagenbachstudie“ bestehende Querungen nicht einmal den sicheren Abfluss eines HQ 30 sicherstellen, ergibt sich eine bedeutende Hochwassergefahr für LiegenschaftseigentümerInnen und BewohnerInnen. Wer übernimmt die Haftung für etwaige Schäden vor der Verbesserung des Hochwasserschutzes?

a)    Welche Behörden bzw. Behördenvertreter haben bzgl. des mit der Hagenbachstudie nachgewiesenen ungenügenden Hochwasserschutzes Fehler begangen, die im Schadensfall haftungsrelevant werden und können noch belangt werden?

 

Es ist keine Zuständigkeit meines Ressorts gegeben.