2689/AB-BR

Eingelangt am 19.09.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0229-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Herr
Präsident des Bundesrates

 

 

Zur Zahl 2901/J-BR/2012

Die Bundesräte Gottfried Kneifel, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ladendiebstähle“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

In der Verfahrensautomation Justiz ist eine eigene Deliktskennung “LD“ für Ladendiebstähle vorgesehen, wodurch eine automationsunterstützte Auswertung möglich ist. Der Anfall und die Einstellungen dieser Strafverfahren im Zeitraum 2006 bis 2011 sind der Tabelle zu entnehmen:


Zu 3 bis 5:

Die Bestrafung von Ladendiebstählen durch Verhängen einer Strafe an Ort und Stelle durch die Exekutive würde die Schaffung einer Verwaltungsübertretung für Ladendiebstähle und somit eine materiellrechtliche Entkriminalisierung bedeuten. Eine Entkriminalisierung des Deliktes Diebstahl – eines der Kernbestimmungen der strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen – kommt allein aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Um die Rechtstreue der Bevölkerung zu erhalten bzw. zu stärken und der Begehung solcher Taten durch andere entgegenzuwirken, ist eine Strafdrohung erforderlich. Die Ausgestaltung der Ladendiebstähle als bloße Verwaltungsübertretung hätte weiters zur Folge, dass das Anhalte- und Festhalterecht eingeschränkt würde und ist auch aus diesem Grund abzulehnen.

Zu bedenken ist darüber hinaus, dass Ladendiebstahl je nach Fallgestaltung in Form einer privilegierten Entwendung oder aber auch in Form eines gewerbsmäßig schweren Diebstahls mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorkommen kann. Die Beurteilung, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vorliegen, hängt unter anderem auch vom Vorleben des Beschuldigten ab, weshalb die Entscheidung der Staatsanwaltschaft überlassen werden muss.

Zu 6:

Informationen zur Ahndung von Ladendiebstählen in Deutschland, Schweiz, Niederlande und Frankreich liegen mir nicht vor. Auf Grund teilweise unterschiedlicher Rechtstraditionen wären diesbezügliche Daten mit der österreichischen Rechtordnung auch nur schwer vergleichbar.

 

Wien,      . September 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl