2732/AB-BR/2013

Eingelangt am 23.08.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Bundesrates

Reinhard TODT

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 22. August 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.102/0002-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2955/J-BR betreffend „schwere Gewalttaten durch vorbestrafte Angestellte von Bewachungsunternehmen“, welche die Abgeordneten Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen am 26. Juni 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Eine zur Identifizierung der betroffenen Unternehmen erforderliche Einsicht in die bezüglichen Strafakten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Daher wurden auf Basis der in der Begründung der Anfrage wiedergegebenen Informationen zu Ort und Zeit der Vorfälle die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständigen Stellen des Amtes der Niederösterreichischen und der Wiener Landesregierung befasst.

 

Zum Vorfall in der Lugner City wurde vom Amt der Wiener Landesregierung Folgendes berichtet:


Gegen das involvierte Bewachungsunternehmen wurde Anzeige an das zuständige Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 8 GewO 1994 (Verwendung eines Arbeitnehmers, welcher nicht die geforderte Zuverlässigkeit besitzt) und § 130 Abs. 9 GewO 1994 (Nichtvorlage des geforderten Personenverzeichnisses) erstattet. In der Folge wurde ein Maßnahmenverfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 (Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb des Unternehmens; im Falle der Nichtbefolgung: Entziehung der Gewerbeberechtigung) eingeleitet, das noch anhängig ist. Aus der Sicht der Behörde wurden damit alle möglichen Schritte gesetzt.

 

Zu dem Vorfall im Rahmen eines Musikfestivals 2012 wurde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Folgendes berichtet:

 

Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, dem Magistrat der Stadt St. Pölten und der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurden inhaltlich Leermeldungen abgegeben. Im Ergebnis liegen somit keine Informationen über den Vorfall im Rahmen eines Musikfestivals 2012 vor.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In § 130 Abs. 8 GewO 1994 ist unter Anderem vorgesehen, dass die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden zur Ausübung der ihrem Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden dürfen, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es liegt in der Verantwortung des Gewerbetreibenden hierfür Sorge zu tragen. Sofern die Gewerbebehörde Kenntnis von der Verwendung nicht zuverlässiger Arbeitnehmer im Sinne des § 130 Abs. 8 GewO 1994 durch Bewachungsgewerbetreibende erlangt, kann auf Grund der Amtswegigkeit der Verfolgung davon ausgegangen werden, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Als gewerberechtliche Maßnahmen ist neben der Verhängung einer Geldstrafe auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung normiert.