2733/AB-BR/2013

Eingelangt am 26.08.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An den

Präsidenten des Bundesrats

Reinhard TODT

 

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.410/0002-I/4/2013

Wien, am 26. August 2013

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die Bundesräte Schreuder, Kolleginnen und Kollegen haben am 26. Juni 2013 unter der Nr. 2954/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vertretung angefochtener Bundesgesetze vor dem Verfassungsgerichtshof gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Ø  Erachten Sie die im Namen der Bundesministerin für Justiz an den Verfassungsge­richtshof erstatteten Äußerungen in den Verfahren G 16/13 und G 44/13 (BMJ-Z3.509/0006-I 1/2013 und BMJ-Z3.509/0010-I 1/2013), in Umgehung der Abstand­nahme von einer solchen Äußerung durch die zur Vertretung von Bundesgesetzen berufene Bundesregierung, für verfassungs- und gesetzeskonform?

Ø  Falls Sie die Frage 1 . mit „Ja“ beantworten: Wie begründen Sie diese Ansicht, insbe­sondere im Hinblick auf die Art. 18, 140, 148 B-VG und § 63 Abs. 1 VfGG?

Ø  Falls Sie die Frage 1. mit „Nein“ beantworten: Welche Konsequenzen werden Sie aus dieser Umgehung der Bundesregierung, die von einer solchen Äußerung Abstand ge­nommen hat, durch ein einzelnes Regierungsmitglied ziehen?

Ø  Waren die im Namen der Bundesministerin für Justiz an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerungen in den Verfahren G 16/13 und G 44/13 (BMJ-Z3.509/0006-I 1/2013 und BMJ-Z3.509/0010-I 1/2013) mit Ihnen abgesprochen?

Ø  Wussten Sie von den im Namen der Bundesministerin für Justiz an den Verfassungs­gerichtshof erstatteten Äußerungen in den Verfahren G 16/13 und G 44/13 (BMJ-Z3.509/0006-I 1/2013 und BMJ-Z3.509/0010-I 1/2013)?


 

Gemäß § 63 Abs. 1 dritter Satz des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. I Nr. 85/1953, ist zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes die Bundesregierung berufen. Gemäß § 63 Abs. 2 VfGG wird die berufene Regierung

zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung aufgefordert, dem Verfassungsge­richtshof eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand vorzulegen. Die Bundes­regierung hat als Partei der Verfahren zu G 16/13 und G 44/2013 keine Äußerung abgeben.

Die in der Anfrage erwähnten Äußerungen des Bundesministeriums für Justiz sind dem Bundeskanzleramt inhaltlich nicht bekannt und waren auch nicht mit dem Bundeskanzleramt abgestimmt. Mit Schreiben vom 5.7., eingelangt im Bundeskanzleramt am 10.7., hat der Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, dass in den genannten Verfahren von der Bundesministerin für Justiz Äußerungen erstattet wurden, der VfGH von einer Zustellung der Äußerungen mangels Parteistellung der Bundesministerin für Justiz jedoch von einer Zustellung absehe.

 

 

Mit freundlichen Grüßen