2733/AB-BR/2013
Eingelangt am 26.08.2013
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An den Präsidenten des Bundesrats Reinhard TODT
Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.410/0002-I/4/2013 |
Wien, am 26. August 2013 |
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die Bundesräte Schreuder, Kolleginnen und Kollegen haben am 26. Juni 2013 unter der Nr. 2954/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vertretung angefochtener Bundesgesetze vor dem Verfassungsgerichtshof gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Ø Erachten Sie die im Namen der Bundesministerin für Justiz an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerungen in den Verfahren G 16/13 und G 44/13 (BMJ-Z3.509/0006-I 1/2013 und BMJ-Z3.509/0010-I 1/2013), in Umgehung der Abstandnahme von einer solchen Äußerung durch die zur Vertretung von Bundesgesetzen berufene Bundesregierung, für verfassungs- und gesetzeskonform?
Ø Falls Sie die Frage 1 . mit „Ja“ beantworten: Wie begründen Sie diese Ansicht, insbesondere im Hinblick auf die Art. 18, 140, 148 B-VG und § 63 Abs. 1 VfGG?
Ø Falls Sie die Frage 1. mit „Nein“ beantworten: Welche Konsequenzen werden Sie aus dieser Umgehung der Bundesregierung, die von einer solchen Äußerung Abstand genommen hat, durch ein einzelnes Regierungsmitglied ziehen?
Ø Waren die im Namen der Bundesministerin für Justiz an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerungen in den Verfahren G 16/13 und G 44/13 (BMJ-Z3.509/0006-I 1/2013 und BMJ-Z3.509/0010-I 1/2013) mit Ihnen abgesprochen?
Ø Wussten Sie von den im Namen der Bundesministerin für Justiz an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerungen in den Verfahren G 16/13 und G 44/13 (BMJ-Z3.509/0006-I 1/2013 und BMJ-Z3.509/0010-I 1/2013)?
Gemäß § 63 Abs. 1 dritter Satz des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. I Nr. 85/1953, ist zur Vertretung eines angefochtenen Bundesgesetzes die Bundesregierung berufen. Gemäß § 63 Abs. 2 VfGG wird die berufene Regierung
zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung aufgefordert, dem Verfassungsgerichtshof eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand vorzulegen. Die Bundesregierung hat als Partei der Verfahren zu G 16/13 und G 44/2013 keine Äußerung abgeben.
Die in der Anfrage erwähnten Äußerungen des Bundesministeriums für Justiz sind dem Bundeskanzleramt inhaltlich nicht bekannt und waren auch nicht mit dem Bundeskanzleramt abgestimmt. Mit Schreiben vom 5.7., eingelangt im Bundeskanzleramt am 10.7., hat der Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, dass in den genannten Verfahren von der Bundesministerin für Justiz Äußerungen erstattet wurden, der VfGH von einer Zustellung der Äußerungen mangels Parteistellung der Bundesministerin für Justiz jedoch von einer Zustellung absehe.
Mit freundlichen Grüßen