2735/AB-BR/2013

Eingelangt am 26.08.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0177-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Herr
Präsident des Bundesrates

 

 

Zur Zahl 2953/J-BR/2013

Die Bundesräte Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vertretung angefochtener Bundesgesetze vor dem Verfassungsgerichtshof“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

In den beiden anfragerelevanten Verfahren forderte der Verfassungsgerichtshof die Bundesregierung gemäß § 63 Abs. 2 VfGG auf, eine schriftliche Äußerung zu erstatten. Daraufhin ersuchte der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts – wie in solchen Fällen üblich – das Bundesministerium für Justiz als inhaltlich mit zuständiges Ressort um Vorbereitung einer Stellungnahme für die Bundesregierung. Das Bundesministerium für Justiz kam diesem Ersuchen nach. In weiterer Folge kam es jedoch nicht mehr zur Befassung der Bundesregierung mit der Abgabe einer Äußerung. Um die der geltenden Rechtslage zugrunde liegenden wesentlichen Sachargumente in den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof festzuhalten, ließ ich die Expertise meines Hauses ausarbeiten.


Wenngleich diese dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Schreiben eine formelle Äußerung der zur Vertretung des angefochtenen Bundesgesetzes berufenen Bundesregierung gemäß § 63 VfGG nicht ersetzen können (und sollen), so ist es – entgegen der Auffassung der Anfragesteller – keineswegs unzulässig, dem Verfassungsgerichtshof die Sicht des fachlich zuständigen Ressorts darzulegen.

 

Wien,        . August 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl