BundesratStenographisches Protokoll772. Sitzung / Seite 38

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beziehungsweise gegebenenfalls der Registrierungspflicht. Das heißt, auch jene Arz­neimittel unterliegen jetzt dieser Pflicht, die nicht im Voraus in gleicher Zusam­men­setzung hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an Verbraucher bestimmten Form in Verkehr gebracht werden. Insofern ist der Begriff Arzneispezialität richtlinienkonform zu erweitern, um Europarechtskonformität herzustellen. (Vizepräsident Mag. Himmer übernimmt den Vorsitz.)

Angesprochen werden auch die Arzneimittel, die in Krankenanstalten im Kleinen hergestellt und angewendet werden. Dafür wurde ebenso eine europarechtskonforme Lösung gefunden, eine Lösung, die eine Ausnahme für Arzneimittel hinsichtlich neu­artiger Therapien vorsieht, die nicht routinemäßig nach spezifischen Qualitätsnormen hergestellt werden. Der Einsatz dieser Arzneimittel steht ausschließlich in der fach­lichen Verantwortung eines Arztes.

Hinweisen sollten man auch auf § 41 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, wonach durch­aus internationalen Vorbildern folgend bei Mitgliedern von Ethikkommissionen selbst der Anschein einer Befangenheit vermieden werden sollte. Das ist, glaube ich, eine löbliche und sehr begrüßenswerte Maßnahme. Deshalb haben die Mitglieder der Ethik­kom­mission gegenüber dem Landeshauptmann ihre Beziehungen zur pharmazeu­ti­schen Industrie offenzulegen. Dies gilt sowohl für die erstmalige Offenlegung als auch für jede weitere Veränderung in möglichen Naheverhältnissen zu pharmazeutischen Produktionsstätten.

Ein dritter Punkt des Arzneimittelgesetzes, den ich hier noch ansprechen möchte und der quasi in den Dopingbereich hineinreicht, scheint mir auch von entsprechender Relevanz zu sein – ein Dauerthema auch bei uns in Österreich. Die Vollzugspraxis hat gezeigt, dass nämlich die bisherige gesetzliche Regelung, die sich nur auf Nah­rungs­ergänzungsmittel bezieht, zu eng formuliert ist. Dadurch werden nämlich sonstige Lebensmittel, zum Beispiel Tees und so weiter, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, nicht erfasst.

In diesem Segment gibt es nun auch ganz klare Regelungen, so zum Beispiel wie nach einer vorläufigen Beschlagnahme solcher Mittel vorzugehen ist, beziehungsweise eine Regelung für den Umgang mit als verfallen erklärten Waren. Ebenso ist festgehalten, dass das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend dem Ausmaß allfälliger Gefährdung alle Maßnahmen setzen kann, die das Inverkehrbringen oder auch die Verwendung eines gefährlichen Arzneimittels verhindern können. Da gibt es also sehr klare Regelungen.

Es gäbe sicher noch weitere Punkte; die nachfolgenden RednerInnen werden sicher noch auf weitere Punkte dieses Gesetzeswerkes eingehen.

Resümierend sei hier festgehalten, dass es sich um ein gelungenes Gesetzeswerk handelt, dem man guten Gewissens zustimmen kann und das uns in der Gesundheits­politik doch wieder ein gutes Stück weiterbringt. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

10.34


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Diesner-Wais. – Bitte, Frau Kollegin.

 


10.34.47

Bundesrätin Martina Diesner-Wais (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Werte Damen und Herren im Bundesrat! Wenn gerade mein Vorredner, Kollege Erlitz, gesagt hat, dass wir ein qualitativ hochwertiges und für alle Menschen zugängliches Gesundheitssystem brauchen, dann können wir, so glaube ich, dem alle zustimmen, da sind wir einer Meinung.

 


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