BundesratStenographisches Protokoll772. Sitzung / Seite 117

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wir gespannt, ob wir hier auch das Gleiche hören!) Mit diesem Abkommen zwischen der Republik Österreich und Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen wird der Schmuggel zwischen den beiden Staaten eingedämmt – zumindest wird versucht, den Schmuggel zu verhindern.

Interessant ist auch, dass in der Erläuterung zu diesem Staatsvertrag zu lesen ist, dass vor dem Hintergrund wachsenden wirtschaftlichen Austausches zwischen Israel und der Europäischen Union Österreich mit Israel ein Abkommen vereinbart, das die Amts­hilfe in Zollsachen umfassend regelt. Die Erhebung von Abgaben im grenzüber­schreitenden Verkehr soll verbessert und der Schmuggel von Waren, insbesondere von Drogen, entschiedener bekämpft werden. Vorwiegend geht es aber um die Rückerstattung der Mehrwertsteuer. Was Drogenschmuggel mit einer Mehrwertsteuer­rückerstattung zu tun hat, weiß ich nicht, und ich konnte es auch nicht aus den Erläu­terungen herauslesen.

Denken Sie an die Mehrwertsteuerrückvergütungen! Das Exportland erstattet die Mehr­wertsteuer zurück, und das Importland erfährt vom Import nichts, weil die Gegenstände in das Land geschmuggelt werden. Ich erinnere nur an den Millionenschmuggel mit Golddukaten, der in Österreich erst aufgefallen ist, als für mehr Golddukaten, als in Österreich produziert worden sind, die Mehrwertsteuer rückerstattet worden ist. Erst dann ist aufgefallen, dass irgendetwas nicht in Ordnung ist.

Das gegenständliche Abkommen muss in beiderseitigem Interesse sein, um Schmug­gel zu verhindern. Es muss einen gegenseitigen raschen Informationsaustausch geben. Die Verständigung muss erfolgen, bevor der Tourist, der Reisende mit der Ware im anderen Staat angekommen ist. (Bundesrat Schennach: Telefonieren!) Eine Rückmeldung wäre wünschenswert, ob die die Ware exportierende Person diese im Ankunftsland tatsächlich bei den Zollverwaltungsbehörden deklariert hat.

In Österreich ist es aber leider immer wieder zu Problemen gekommen, weil eine die Ware exportierende Person häufig zwei Staatsbürgerschaften besitzt und bei der Ausfuhr den für den Export günstigeren Reisepass – nämlich den ausländischen Reisepass – vorgezeigt hat.

Die Ware – meist Schmuckstücke – muss dem Zollbeamten bei der Ausreise vorge­zeigt werden. Dieser bestätigt die Ausfuhr, und die exportierende Person erhält – zum Beispiel auf dem Flughafen – die Mehrwertsteuer sofort rückerstattet. Das Ankunfts­land ist aber über die Rückerstattung der Mehrwertsteuer durch Österreich aufgrund des bisher geltenden Gesetzes oft in Unkenntnis geblieben. Nach dieser Änderung wird das nicht mehr der Fall sein. Israelische und österreichische Zollverwaltungs­behörden tauschen die Daten gegenseitig aus.

Ist die Person jedoch Österreicher oder hat die Person einen Wohnsitz in Österreich, kann sie die Mehrwertsteuer bei der Ausreise nicht mit dem Touristenformular – dem U-34-Formular – geltend machen.

Es ist begrüßenswert, dass es endlich dieses Abkommen gibt, damit der Missbrauch bei der Mehrwertsteuerrückerstattung verhindert wird.

Wünschenswert wäre eine Anhebung des Warenwertes bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer. Angebracht wäre eine Mehrwertsteuerrückerstattung erst ab einem Warenwert von mindestens 2 000 € (Bundesrat Ing. Einwallner: Nein, das glaub’ ich nicht! – Bundesrat Schennach: Das ist aber gegen die kleinen Leute!) – und längst angebracht sind Rückvergütungen nur für Touristen aus jenen Staaten, von denen auch österreichische Touristen eine Mehrwertsteuerrückvergütung bekommen.

 


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