über die Rechtshilfe in Strafsachen erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehest möglich erfolgen.
Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.
Mit meinen besten Grüßen
Beilage“
„BUNDESMINISTERIUM FÜR
EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE
ANGELEGENHEITEN
BMeiA-CZ.4.36.05/0002-IV.1/2010
Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen; Verhandlungen
V o r t r a g an den M i n i s t e r r a t
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ist am 14. Juli 2005 unterzeichnet worden und mit 1. Juli 2006 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 121/2006).
Infolge der inzwischen eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für Tschechien, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern beziehungsweise zu ergänzen.
Mit dem Protokoll zur Änderung des bestehenden Vertrages soll ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen werden, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen weiter steigert.
Der österreichischen Verhandlungsdelegation werden neben Vertretern meines Ressorts auch Vertreter/innen des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz angehören.
Das geplante Protokoll wird gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt haben und der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Justiz und stelle ich daher den
A n t r a g ,
die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, Gesandten Dr. Gerhard Deiss und im Falle seiner Verhinderung Gesandten Dr. Gerhard Ziegler zur Leitung der Verhandlungen über ein Protokoll zwischen der Republik Österreich und
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite