Dieser Beschluss, meine sehr geehrten Damen und Herren, bedeutet ein Mehr an Rechten und Informationen für Kreditnehmer. Insgesamt wird mit diesem Paket ein Mehr an Transparenz, Klarheit und Sicherheit für die Konsumenten in der Vielfalt der Finanzierungsmöglichkeiten der Anbieter sichergestellt. Unsere Fraktion wird diesem Gesetz natürlich gerne die Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)
12.01
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Duzdar. – Bitte, Frau Kollegin.
12.01
Bundesrätin Mag. Muna Duzdar (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Von meinem Vorredner ist schon viel gesagt worden. Hintergrund für diese Sammelnovelle zum Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz ist die europäische Verbraucherkreditrichtlinie, die bis zum 11. Juni 2010 im innerstaatlichen Recht umgesetzt werden muss. Bisher hatten wir im österreichischen Recht die Situation, dass der Verbraucherkredit in vielen verschiedenen Gesetzesmaterien geregelt war, vom Konsumentenschutzgesetz bis zum Bankwesengesetz. Im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung und Vermeidung einer Rechtszersplitterung und damit der Schaffung größerer Rechtssicherheit ist man dazu übergegangen, ein eigenes Gesetz für diesen Bereich zu schaffen, nämlich das Verbraucherkreditgesetz. Daher liegt der Schwerpunkt der Novelle in der Schaffung dieses neuen Gesetzes. (Vizepräsidentin Mag. Neuwirth übernimmt den Vorsitz.)
Weiters hat man diese Novelle zum Anlass genommen – wie auch bereits gesagt wurde –, die längst überfällige Modernisierung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zumindest in einem ersten Schritt, in einem Kapitel über den Darlehensvertrag, in Angriff zu nehmen. So soll dieser Schritt auch der erste für eine zukünftige umfassende Erneuerung des ABGB sein, das immerhin nächstes Jahr sein 200-jähriges Jubiläum feiern wird und manche Bestimmungen enthält, die nicht nur sprachlich veraltet, sondern auch inhaltlich nicht mehr zeitgemäß sind.
Jedenfalls bringt diese Novelle, insbesondere das erwähnte Verbraucherkreditgesetz, politisch wesentliche Verbesserungen im Verbraucherschutz in Österreich. Natürlich behandelt dieses Gesetz ein bestimmtes Segment des Konsumentenschutzes, nämlich das Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Kreditgeber. Gerade dieser Bereich ist für den Konsumenten angesichts der wirtschaftlichen Übermacht des Kreditinstitutes von essenzieller Bedeutung, in diesem Bereich hat der Verbraucher ein hohes Schutzbedürfnis. Mit diesem Gesetz ist versucht worden, dem Rechnung zu tragen.
Erstmals werden umfassende Informations- und Aufklärungspflichten in einem 19-Punkte-Katalog im Gesetz festgehalten, erstmals führt das Gesetz an, welche zwingenden Angaben im Kreditvertrag enthalten sein müssen. Der Kreditgeber hat zudem nicht nur die Pflicht, die Bonität des Verbrauchers zu prüfen, sondern bei Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers sogar eine sogenannte Warnpflicht, bei deren Verletzung der Kreditgeber unter Umständen schadenersatzpflichtig wird.
Gerade auch für Kredite mit spekulativen Elementen enthält dieses Gesetz eine eigene Bestimmung, und zwar hat der Kreditgeber eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht. Bei solchen Krediten muss bereits aus den bereitgestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit dem Kredit verbunden sind. Insbesondere muss daraus auch hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrages in Anspruch genommenen Gesamtbetrages vorsieht.
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