BundesratStenographisches Protokoll784. Sitzung / Seite 63

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Werte Kolleginnen und Kollegen! Dass einfache Sparer und Kreditnehmer angehalten werden, in spekulative Fonds zu investieren, bedeutet nicht nur ein Risiko für den Kre­ditnehmer, sondern zieht auch negative volkswirtschaftliche Folgen nach sich. In die­sen Fonds wird mit den Geldern der Sparer spekuliert. Wie betont, ist das natürlich ein hohes individuelles Risiko, aber die finanziellen Mittel der Kreditnehmer werden auch dazu verwendet – um es einmal so zu sagen –, das Spielgeld der globalen Spekula­tionskasinos auf den Finanzmärkten zu erhöhen. Man hat in dieser Krise weltweit ge­sehen, wohin das führt. Auch anhand des Beispiels Griechenland sieht man wieder, was passiert, wenn deregulierte Finanzmärkte freie Bahn haben und sich auf Kosten eines Landes und des ganzen Euro-Raumes bereichern.

Ganz wichtig ist es daher, dass man gegen Spekulation vorgeht, wie zum Beispiel mit einer Finanztransaktionssteuer. Man darf aber natürlich nicht nur von den großen Din­gen reden, sondern es ist auch wichtig, die Spekulation im Kleinen zu bekämpfen und zumindest mit diesem Gesetz die Verbraucher davor zu schützen, dass sie in derartige Kreditverträge hineingeritten werden.

Die besonderen Aufklärungs- und Informationspflichten schaffen Sicherheit für den ein­zelnen Kreditnehmer und drängen das spekulative Element bei der Kreditvergabe zu­rück. Es muss die Aufgabe der Banken sein, dass sie seriöse Geschäfte mit den Kun­den machen. Nun sieht dieses Gesetz vor – und das ist eben neu –, dass Kreditgeber, die gegen diese Pflichten wie Aufklärungs- und Informationspflicht und Warnpflicht, die umfassend im Gesetz angeführt sind, verstoßen oder zwingende Angaben unterlassen, zum einen mit zivilrechtlichen Folgen rechnen müssen, aber bei Verstößen auch ver­waltungsstrafrechtlich mit Beträgen von bis zu 10 000 € bestraft werden.

Das Verbraucherkreditgesetz bringt aber nicht nur Pflichten für den Kreditgeber, son­dern auch umfassende Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten für den Verbraucher, zum Beispiel die erwähnte Rücktrittsfrist von Kreditverträgen innerhalb von 14 Tagen, die aber auch Nebenleistungen, die in Zusammenhang mit den Kreditverträgen stehen, wie zum Beispiel Lebensversicherungen, umfasst.

Ein weiterer Fortschritt ist das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredites, ohne dass dadurch horrende Entschädigungsansprüche der Banken entstehen, mit denen sich der Verbraucher konfrontiert sehen muss. Entschädigungen kann der Kreditgeber nur dann verlangen, wenn dies schriftlich so vereinbart wurde. Besteht eine solche Ver­einbarung, ist auch die Höhe der Entschädigung mit bis zu einem Prozent des vorzeitig zurückbezahlten Kreditbetrages gedeckelt. Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, sich von vertraglichen Bindungen lösen zu können, ohne mit Entschädigungssummen konfrontiert zu sein. Daher hat der Verbraucher das Recht, den Kreditvertrag jederzeit zu kündigen, und eine Kündigungsfrist besteht auch nur dann, wenn dies auch so ver­einbart wurde.

Im Großen und Ganzen, werte Kolleginnen und Kollegen, seht ihr, dass dies ein Mei­lenstein im Konsumentenschutz ist. Vieles ist bisher schon praktiziert worden, findet aber nun erstmals Niederschlag im Gesetz. Dieses Gesetz bedeutet mehr Schutz für den Verbraucher vor der wirtschaftlichen Übermacht der Kreditinstitute und mehr Rechts­sicherheit. Daher wird meine Fraktion dem Gesetz auch zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ, bei Bundesräten der ÖVP sowie des Bundesrates Zangerl.)

12.08


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Jany. – Bitte.

 


12.08.29

Bundesrat Reinhard Jany (ÖVP, Burgenland): Frau Präsident! Frau Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Mit dem heutigen Verbraucherkreditgesetz setzen wir


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