der als unabänderliche Größe in weiterer Folge für die Gehaltsvorrückung im Biennalsystem maßgeblich ist. Als frühester Vorrückungsstichtag war daher bisher der 18. Geburtstag möglich. Das gesamte Biennalsystem war in allen Besoldungsgruppen und in allen Verwendungen auf einen fiktiven Einstieg mit dem 18. Lebensjahr aufgebaut.
Durch das Einfließen des Europäischen Gemeinschaftsrechtes aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes dürfen Anrechnungsmodalitäten nicht von einem willkürlich gewählten Lebensalter abhängen, sodass nunmehr Zeiten, die vor dem 18. Geburtstag liegen, genauso Berücksichtigung finden müssen wie jene nach dem 18. Geburtstag. Das Urteil betrifft zwar seinem Wortlaut nach nur die Anrechnung von Dienstzeiten für Vertragsbedienstete, im Sinne der Konformität ist jedoch davon auszugehen, dass auch die weitgehend wortgleichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte nicht mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar sind.
Durch die Neuregelung sind daher im Interesse der Rechtssicherheit sämtliche Regelungen zur Anrechnung von Zeiten vor dem Dienstverhältnis für die Vorrückung beziehungsweise für den Vorrückungsstichtag richtlinienkonform zu gestalten.
Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten wird nunmehr die Untergrenze für die Anrechnung nicht mehr an ein bestimmtes Lebensalter, sondern an das objektive Kriterium der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht anknüpfen. Die dadurch zusätzlich zu berücksichtigenden Zeiten betragen in einer Durchschnittsbetrachtung drei Jahre.
Um zu gewährleisten, dass die für die einzelnen Bediensteten maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung nicht verändert wird, werden die für die einzelnen Verwendungsgruppen maßgeblichen Gehaltstabellen um drei Jahre verlängert, indem die Dauer des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums von zwei auf fünf Jahre angehoben wird. Somit beträgt der für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeitraum in Zukunft fünf statt bisher zwei Jahre. Die besoldungsrechtliche Stellung von Bediensteten mit entsprechenden zusätzlich anrechenbaren Zeiten vor dem 18. Lebensjahr ändert sich damit grundsätzlich nicht. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt nur auf Antrag, wodurch gewährleistet wird, dass niemand in seiner Laufbahn verschlechtert wird. (Bundesrat Ertl: Urlaub, Jubiläumszuwendung – drei Jahre verschlechtert!)
Das derzeitige Ausmaß des Erholungsurlaubes richtet sich nach dem Dienstalter, das die tatsächliche Bundesdienstzeit und die angerechneten Vordienstzeiten umfasst und führt nach 25 Jahren zu einem erhöhten Ausmaß von 240 Stunden. Nunmehr soll unabhängig von angerechneten Dienst- und Vordienstzeiten das erhöhte Ausmaß an den 43. Geburtstag angekoppelt werden. (Bundesrat Ertl: Das ist eine Verschlechterung um drei Jahre!) Für Richter und Staatsanwälte gelten andere Zeitpunkte, die nach ähnlichen Kriterien festgesetzt wurden.
Der Anfallszeitpunkt der Jubiläumszuwendungen für treue Dienste bleibt für bestehende Dienstverhältnisse gewahrt.
Da durch die Neuregelung die Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes erfüllt werden, ohne dass wesentliche finanzielle Mehrbelastungen entstehen, schlage ich daher vor, der Bundesrat möge der vorliegenden Novellierung zustimmen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP.)
11.07
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster ist Herr Bundesrat Mayer zu Wort gemeldet. – Bitte.
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