BundesratStenographisches Protokoll787. Sitzung / Seite 77

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12.53.0310. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird (675 d.B. und 809 d.B. sowie 8367/BR d.B.)


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nunmehr zum 10. Punkt der Tages­ordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Saller. Ich bitte um den Bericht.

 


12.53.13

Berichterstatter Josef Saller: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Unterricht, Kunst und Kultur über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2010 betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.

Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte.

 


12.54.43

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die österreichische Filmwirtschaft ist wie viele andere Einrichtungen des österreichischen Kulturschaffens von Förderungsmaßnahmen abhängig. Wie in vielen europäischen Ländern kann ein Film auch in Österreich nur in wenigen Ausnahmefällen wirtschaftlich selbsttragend hergestellt werden, wobei es durch das begrenzte Zuschauerpotential eines kleinen Landes noch schwieriger ist, Produktionskosten durch Einspielergebnisse auch nur annähernd zu decken.

Die wichtigste Förderinstitution auf Bundesebene ist das Österreichische Filminstitut mit der Aufgabe, das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten zu stärken und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu gewährleisten. Das hiefür maßgeblich gesetzliche Regelwerk ist das aus dem Jahr 1980 stammende Film­förderungsgesetz, dessen Novellierung nunmehr aus folgenden Gründen erforderlich ist:

Mit einer Novelle des Filmförderungsgesetzes im Jahr 2004 wurden Bestimmungen über die Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte für vom Österreichischen Filminstitut geförderte Filme in das Gesetz eingefügt, wobei bestimmte Sperrfristen für weitere kommerzielle Auswertungen auf Bildträgern wie DVD und im Bezahlfernsehen und zuletzt in frei zugänglichem Fernsehen nach dem Kinostart vorgesehen wurden.

Im Hinblick auf die notwendige Verwertung der österreichischen Filmproduktionen nicht nur in Österreich, sondern im gesamten deutschsprachigen Raum, ist eine Anpassung dieser bisherigen Sperrfristen an die weitaus flexibleren Regelungen des bundesdeut­schen Filmförderungsgesetzes notwendig geworden. Die enge Kooperation der Filmwirtschaft beider Länder erfordert eine Harmonisierung für DVD und TV-Auswertungen, die im Wesentlichen auf eine Verkürzung der Sperrfristen hinauslaufen. Lediglich für die Primärverwertung im Kino bleibt die Sperrfrist weiterhin sechs Monate.

 


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